US-Urteil: Copyright an Sherlock-Holmes-Storys größtenteils abgelaufen

Ein US-Gericht hat entschieden, dass die vor 1923 erschienenen Geschichten über Sherlock Holmes in den USA keinem Urheberrechtsschutz mehr unterliegen und somit von jedermann frei verwendet und verwertet werden dürfen.

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Die vor 1923 erschienen Geschichten über Sherlock Holmes sind in den USA Teil der Public Domain, unterliegen also keinem Copyright mehr. Die darin beschrieben Umstände und Ereignisse dürfen von jedermann frei verwendet und verwertet werden. Das hat ein US-Bezirksgericht in Illinois entschieden (Klinger gegen Conan Doyle Estate Ltd., PDF). Gegen das Urteil sind noch Rechtsmittel zulässig.

Frühere Verfilmungen der Holmes-Fälle hatten noch die Rechte der Doyle-Erben zu berücksichtigen, Produzenten künftiger Varianten müssen das nicht mehr.

Die Erben des Holmes-Erfinders Sir Arthur Conan Doyle (1859 – 1930) hatten eine neue juristische Theorie aufgestellt und damit versucht, Lizenzgebühren für die Verwendung der Figuren Sherlock Holmes und Dr. Watson zu begründen. Ihrer Meinung nach sind die Holmes-Geschichten ein einheitlicher Kanon. Die Figuren seien erst mit der allerletzten Kurzgeschichte zu Ende entwickelt worden. Entsprechend müssten die Rechte für alle Elemente, die damit im Zusammenhang stehen, so lange erhalten bleiben, bis das Copyright an der letzten Kurzgeschichte abgelaufen ist. Das wäre Ende 2022.

Richter Ruben Castillo hält diese Argumentation für so abwegig, dass er in einem abgekürzten Verfahren ohne Geschworene gegen die Doyle-Erben entschieden hat. Der Kläger, Leslie S. Klinger, darf nun gebührenfrei neue Werke über Holmes, Watson & Co herausbringen. Verschiedene Film- und Fernsehproduzenten dürften ebenfalls von der Entscheidung profitieren, sofern sie Rechtskraft erlangt.

Der Richter entschied allerdings auch, dass Elemente, die ausschließlich in den zehn nach 1922 erschienenen Kurzgeschichten enthalten sind, noch dem Copyright unterliegen. Sie dürfen nur mit Genehmigung der Doyle-Erben benutzt werden. Zu den Figuren und Story-Elementen, die das betrifft, gehören etwa Dr. Watsons zweite Gattin, seine Vergangenheit als Sportler (beides in Kurzgeschichten aus 1924) sowie Holmes' Rückzug aus der Detektei (1926). Letzteres könnte zwar schon in einer 1917 veröffentlichten und damit gemeinfreien Geschichte vorgekommen sein; mangels vorgelegter Beweise entschied der Richter hier aber im abgekürzten Verfahren zugunsten der beklagten Erben.

Doyles Erben haben "Sherlock Holmes" auch als Marke registrieren lassen. Damit wollen sie über das Jahr 2022 hinaus an Werken Dritter mitverdienen. Es ist umstritten, ob die Verlängerung des Copyright über den Umweg des Markenrechts zulässig ist. Das müsste aber in einem separaten Verfahren entschieden werden. In Deutschland ist der gesamte Holmes-Kanon gemeinfrei. Das hiesige Urheberrecht folgt einem anderen Modell als das Copyright amerikanischer Art. Die Rechte eines Urhebers (und seiner Erben) an seinen Werken enden hier grundsätzlich siebzig Jahre nach dessen Tod. (akr)