Kopplung von Gewinnspiel und Verkauf manchmal zulässig
Der Bundesgerichtshof hat sich in einem aktuellen Urteil zur Koppelung von Gewinnspielen und Verkauf geäußert. Ergebnis: In manchen Fällen ist sie doch erlaubt.
Vor Gericht trafen sich Haribo und ein anderer Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi. Es ging um eine Unterlassungsklage: Der Konkurrent hielt die Werbung von Haribo für wettbewerbswidrig, weil sie seiner Meinung nach die geschäftliche Unerfahrenheit von Kindern und Jugendlichen ausgenutzt hat.
Der Beklagte hatte im Februar 2011 im Fernsehen mit sogenannten Glückswochen geworben. Verbraucher, die während dieses Zeitraums Produkte des Herstellers kauften, konnten an der Verlosung von insgesamt 100 "Goldbärenbarren" im Wert von jeweils 5000 Euro teilnehmen. Wer teilnehmen wollte, musste allerdings erst fünf Süßigkeiten-Packungen zum Preis von etwa je 1 Euro der besagten Marke kaufen und den Kassenbon einsenden. Beworben wurde die Aktion durch einen Werbespot, in dem der ehemalige Fernsehmoderator Thomas Gottschalk im Supermarkt mit zwei Familien zu sehen war.
Die Vorinstanzen hatten der Klage stattgegeben. Wie die Richter befanden, stellte die Gewinnspielkopplung in diesem Fall eine unlautere Geschäftspraktik dar. Sie sei tatsächlich dazu geeignet Kinder und Jugendliche zu einem Kauf über den eigentlichen Bedarf hinaus zu veranlassen. Deshalb sei hier der strengere Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG anzuwenden, der für besonders schutzbedürftige und eindeutig einzugrenzende Verbrauchergruppen gilt.
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs sah das allerdings anders. Zwar können Gewinnspielkopplungen im Einzelfall tatsächlich verboten werden, wenn sie gegen die berufliche Sorgfalt verstoßen, doch das konnten die Richter hier nicht erkennen. Auch verneinten sie, dass hier der strenge Sorgfaltsmaßstab des § 3 Abs. 2 Satz 3 UWG angewendet werden müsse, da die beanstandete Werbung nicht nur das geschäftliche Verhalten von Kindern und Jugendlichen beeinflusse. Vielmehr seien die Produkte des Herstellers bei Kindern und Erwachsenen gleichermaßen beliebt und die Werbung deshalb auch dazu geeignet, das Einkaufsverhalten von Erwachsenen zu beeinflussen. Daher müsse bei der Beurteilung des Streitfalls vom Verständnis eines durchschnittlichen Verbrauchers und nicht dem einer besonders schutzbedürftigen Verbrauchergruppe ausgegangen werden.
Auf dieser Grundlage sahen die Richter keinen Verstoß des Herstellers gegen seine berufliche Sorgfalt: Er habe die Kosten der Gewinnspielteilnahme deutlich gemacht und auch keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert. Auch sei der spezielle Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht verletzt worden, da der Werbespot keine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder enthalten habe. Daher sei er auch nicht geeignet, die geschäftliche Unerfahrenheit Minderjähriger in unlauterer Weise auszunutzen. Deshalb wurde das Urteil des Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az.: I ZR 192/12). (gs) ()