Österreich: Rechtswidrige Tonaufnahmen als Beweismittel vor Gericht zulässig

Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen und deren Abschriften sind nach einem Urteil des österreichischen Obersten Gerichtshofs in Zivilverfahren unter Umständen zulässig. Datenschützer kritisieren die Entscheidung als "nicht nachvollziehbar".

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Auch rechtswidrig erstellte Tonaufnahmen dürfen in Zivilverfahren vor österreichischen Gerichten unter Umständen als Beweismittel verwendet werden. Abschriften einer verbotenen Aufnahme dürfen in jedem Fall als Beweis vorgelegt werden. Dies geht aus einem Beschluss des Obersten Gerichtshof (OGH) des Landes hervor (1 Ob 172/07m). Datenschützer kritisieren die Entscheidung.

Anlass für das Verfahren vor dem OGH war ein Streit um Entgelte aus einem Mietvertrag. Um ihren Standpunkt zu untermauern, legte eine der Streitparteien Protokolle über Telefongespräche zwischen Zeugen sowie zwei CDs mit Aufnahmen der Gespräche vor. Die Partei hatte die Telefonate ohne Zustimmung eines betroffenen Zeugen und damit rechtswidrig angefertigt. Die Gegenpartei beantragte daher, die vorgelegten Beweismittel im Verfahren nicht zu verwenden. Die erste Instanz wies die Beweise auch tatsächlich ab – allerdings aus dem formalen Grund der verspäteten Vorlage. Die zweite Instanz hob diese Entscheidung allerdings auf und entschied, dass die Abschriften der Gespräche jedenfalls zulässig seien.

Um die Aufnahmen selbst als Beweismittel zulassen zu können, hätte der Antragsteller darlegen müssen, dass er nur durch diese Tonaufzeichnungen seinen Prozesstandpunkt beweisen könne. Dieses Erfordernis sei jedoch nicht erfüllt worden, weshalb die Abweisung durch das Erstgericht zu Recht erfolgt sei. Die Gegenpartei erhobt Rekurs beim OGH, weil sie auch die Verwendung der Abschriften der rechtswidrig erlangten Aufnahmen verhindern wollte.

Der OGH stellt bezüglich der Zulässigkeit der illegalen Tonaufnahme selbst als Beweismittel auf eine Interessenabwägung ab. Derjenige, der den Beweis mit einer solchen Aufnahme führen wolle, müsse dafür zunächst beweisen, dass er die Aufzeichnung zur Durchsetzung seines Anspruches benötige und "dass der von ihm verfolgte Anspruch und seine subjektiven Interessen höherwertig seien als die bei der Erlangung des Beweismittels verletzte Privatsphäre des Prozessgegners".

Bezüglich der Abschriften einer rechtswidrigen Aufzeichnung verzichtet der OGH jedoch auf eine Interessenabwägung. Denn der einschlägige Paragraph 120 des Strafgesetzbuches erfasse nur die Tonaufnahme selbst, nicht jedoch deren Transkript. Daher sei keine Verhaltensnorm verletzt und die Verwendung als Beweismittel zulässig. Artikel 8 der Menschenrechtskonvention schütze zwar das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, beziehe sich jedoch auf das Verhältnis zwischen Staat und Bürger. Transkripte von zwischen Bürgern geführten Gesprächen dürften daher trotz Artikel 8 als Beweismittel im Rahmen einer zivilgerichtlichen Auseinandersetzung verwendet werden.

Die Datenschutzorganisation Arge Daten kritisiert den OGH. "Die Argumentation, derartige Transkripte seien kein Ergebnis einer strafbaren Handlung und würden keine Verletzung des Rechts am eigenen Wort darstellen, ist nicht nachvollziehbar", heißt es in einem Artikel zum Thema. "In der Bewertung sollte entscheidend sein, dass auch aufgrund von rechtswidrigen Tonaufnahmen hergestellte Urkunden rechtswidrig erlangte Beweismittel darstellen und eine prozessuale Verwertung sollte nur dort zulässig sein, wo man nach einer intensiven Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass die Möglichkeit des Aufzeichners, seine Rechte geltend machen zu können, tatsächlich höher zu bewerten ist als der Schutz der Privatsphäre des Betroffenen."

Außerdem vermisst die Arge Daten den Präventivcharakter bei den Regeln über die Herstellung und Verwendung von personenbezogenen Tondokumenten: "Wenn jemand aufgrund einer rechtswidrigen Tonbandaufnahme zwar eine – milde – Strafe zu befürchten hat, (die Aufnahme) allerdings anstandslos in einem Gerichtsverfahren verwenden kann, ist unschwer zu erraten, von welchen Beweggründen sich potenzielle Verletzer der Privatsphäre leiten lassen mögen." (Daniel AJ Sokolov) / (vbr)