Gericht: Keine grundsätzliche Haftung eines Anschlussinhabers in Filesharing-Fällen

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm haftet ein Anschlussinhaber nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen, sofern auch andere Personen auf den Anschluss zugreifen können.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 189 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Ein Anschlussinhaber haftet in Filesharing-Fällen nicht grundsätzlich für Rechtsverletzungen, wenn auch andere Personen, insbesondere die im Haushalt lebenden Kinder, Zugriff auf den Anschluss hatten. Das hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 4. November 2013 (Az. I-22 W 60/13) entschieden.

Ausgangspunkt des Verfahrens war die Behauptung des Rechteinhabers, der Beklagte habe eine Urheberrechtsverletzung an einem russischen Filmwerk mit dem Namen "Double" im Rahmen einer Tauschbörse begangen. Das Landgericht Bielefeld als Vorinstanz hatte dem Anschlussinhaber untersagt, das Filmwerk öffentlich zugänglich zu machen. Hiergegen hatte dieser Widerspruch eingelegt. Nachdem der Rechteinhaber die Sache für erledigt erklärt hatte, musste das OLG unter anderem noch über die Kosten des Verfahrens entscheiden. Diese wurden zwischen den Parteien "aufgehoben", also geteilt.

Bemerkenswert sind insoweit vor allem die Äußerungen des Gerichts zur Frage der Verteilung der Beweislast in einem Filesharing-Verfahren. Danach genügt der Anschlussinhaber seiner Darlegungslast, wenn er "seine Täterschaft bestreitet und darlegt, dass seine Hausgenossen selbstständig auf den Internetanschluss zugreifen können". Daraus ergebe sich die ernsthafte Möglichkeit, dass das Geschehen anders abgelaufen ist, als einer Alleintäterschaft.

Im vorliegenden Fall habe der Anschlussinhaber erklärt, er vermutete, dass seine minderjährigen Kinder als Verursacher der Rechtsverletzung in Betracht kommen könnten. Darin sei die Erklärung zu sehen, dass diese selbstständig und ohne permanente Aufsicht durch die Eltern den Internetanschluss nutzen können. Dieser Vortrag sei ausreichend, um "eine ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufs als die Alleintäterschaft" des Beklagten darzulegen. Weiterhin bestehe auch keine Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Gegner alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen.

Das Gericht bestätigt damit die neue, nutzerfreundliche Rechtsprechung des vergangenen Jahres, die auch von den Oberlandesgerichten in Köln und Frankfurt vertreten wird. Bislang musste der Inhaber eines im Rahmen eines Filesharing-Falls ermittelten Anschlusses explizit nachweisen, dass er für die Rechtsverletzung nicht verantwortlich ist. Dies war in der Praxis nur in ganz seltenen Fällen tatsächlich möglich.

Weiterhin reduzierte das OLG Hamm in Übereinstimmung mit der neuen Rechtsprechung vieler Gerichte auch den Streitwert, aus dem sich die Kosten des Verfahrens errechnen. Der Gedanke einer "generellen Abschreckung oder einer Disziplinierungsfunktion für mögliche Nachahmer einer Urheberrechtsverletzung" habe bei der Streitwertfestsetzung außer Betracht zu bleiben. Angemessen sei in einem derartigen Eilverfahren lediglich ein Streitwert von 2.000 Euro je geschütztem Musik- oder Filmwerk. Das Landgericht als Vorinstanz hatte noch einen Streitwert von 20.000 Euro angenommen. (mho)