Gericht erklärt Nutzung eines privaten, offenen WLAN zur Straftat

Nach einem Urteil des AG Wuppertal ist das Nutzen eines privaten, aber offenen WLAN als Abhören von Nachrichten sowie als Verstoß gegen das Datenschutzgesetz strafbar.

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Von
  • Joerg Heidrich

Während die bisherige juristische Literatur davon ausgeht, dass die Nutzung eines offenen WLAN zwar zivilrechtliche Schadensersatzansprüche auslösen kann, aber nicht strafbar ist, kommt nun eine Entscheidung des Amtsgerichts (AG) Wuppertal zu einem ganz anderen Ergebnis. Nach Ansicht des Richters stellt diese Art der Nutzung eines offenen Zugangs ein strafbares Abhören von Nachrichten sowie einen Verstoß gegen die Strafvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) dar (Az. 22 Ds 70 Js 6906/06). Das Urteil erging bereits im Jahr 2007, wurde aber erst jetzt veröffentlicht und dürfte die erste Entscheidung zu dieser Problematik sein.

Der Angeklagte des Verfahrens leistete sich aus finanziellen Gründen keinen Internetzugang. Ende 2006 nutzte er "vom Bürgersteig aus" ein offenes Funknetzwerk, von dem ihm bekannt war, dass dessen Besitzer den Zugang nicht verschlüsselt hatte. Er beabsichtigte dabei, die Internetnutzung ohne Zahlung eines Entgeltes und ohne Zustimmung des Betreibers zu erlangen. Der Geschädigte rief aber die Polizei, als er bemerkte, dass sich der Angeklagte mit seinem Laptop in seinen Computer "eingewählt" hatte. Obwohl dem WLAN-Betreiber durch die Tat kein finanzieller Schaden entstand, da er über eine Flatrate verfügte, erstattete er Strafanzeige. Die Polizei beschlagnahmte daraufhin den Laptop des Angeklagten.

Nach Ansicht des Richters hat der Angeklagte durch diese Handlung gegen das Abhörverbot nach § 89 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) verstoßen und sich somit gemäß § 148 TKG strafbar gemacht. Ein WLAN-Router sei eine "elektrische Sende- und Empfangseinrichtung" und damit eine Funkanlage im Sinne des TKG. Der Begriff "Nachrichten" umfasse auch die Zuweisung einer IP-Adresse durch den Router. Diese nicht für ihn bestimmte Nachricht habe der Angeklagte "abgehört", in dem er auf die zugesandte IP-Adresse zugegriffen und diese ausgewertet habe. Denn die IP-Adresse sei gerade nicht für den Angeklagten bestimmt gewesen. Vielmehr werde die Festlegung, wer zur Verwendung der IP-Adresse berechtigt ist, allein vom Eigentümer des WLAN-Routers und nicht dem Gerät selbst getroffen.

Außerdem habe sich der Angeklagte gemäß § 44 des BDSG strafbar gemacht, in dem er sich unbefugt personenbezogene Daten, die nicht allgemein zugänglich sind, verschafft habe. Hierunter fallen nach Ansicht des Gerichts auch IP-Adressen, da diese jederzeit zurückverfolgt und einer bestimmten Person zugeordnet werden können. Durch Zugriff auf den Router habe der Angeklagte personenbezogene Daten in Form einer IP-Adresse abgerufen. Diese Handlung sei zudem in Bereicherungsabsicht geschehen, denn es war das Ziel des Angeklagten, über das offene Funknetz kostenfrei auf das Web zuzugreifen. Dabei habe er billigend in Kauf genommen, dass der Geschädigte möglicherweise über keine Flatrate verfügte und seinen Internetanschluss nach Volumen oder Zeit abrechnen musste.

Da die Rechtslage für derartige Fälle "bislang ungeklärt war", sprach das Gericht nur eine Verwarnung mit Strafvorbehalt aus. Um den Angeklagten "in Zukunft vom so genannten Schwarzsurfen abzuhalten", sah das Gericht im Wiederholungsfall eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 5 Euro vor. Weiterhin wurde die Einziehung des Laptop als "Tatwerkzeug" angeordnet. (Joerg Heidrich) / (jk)