Neue Entscheidung zum Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen

Im Unterschied zu den Kollegen in Köln und Düsseldorf haben die Richter am Landgericht Frankenthal die Hürde für die Abfrage von Kundendaten bei Internetprovidern aufgrund illegaler Filesharing-Aktivitäten hoch angesetzt.

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Die Auslegung des Gesetzes zur besseren zivilrechtlichen Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte beschäftigt wie erwartet die Gerichte. Richter am Landgericht Frankenthal haben nun die Hürde für die Abfrage von Kundendaten bei Internetprovidern aufgrund von Urheberrechtsverletzungen in einer aktuellen Entscheidung nun deutlich höher angesetzt als zuvor ihre Kollegen in Köln und Düsseldorf. In einem Beschluss (AZ.: 6 O 325/08) vom 15. September hat es die Kammer laut dem heise online vorliegenden Beschluss als "herrschende Praxis" bezeichnet, dass ein entsprechender Auskunftsanspruch erst ab rund 3000 Musiktiteln beziehungsweise 200 Filmen, die zum Download angeboten werden, gegeben ist.

Die beiden Landgerichte am Rhein hatten zuvor entschieden, dass ein Zugangsanbieter schon beim illegalen Filesharing eines einzelnen Albums durch einen Kunden die hinter einer IP-Adresse stehenden persönlichen Daten an den Rechteinhaber herausgeben muss. Die unterschiedlichen Auslegungen waren von Experten bereits vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September befürchtet worden. Sie beziehen sich auf die schwammige Gesetzespassage, wonach ein Auskunftsanspruch nur bei Urheberrechtsverstößen im "gewerblichen Ausmaß" greifen soll.

Das Landgericht Frankenthal orientierte sich in seiner Entscheidung offensichtlich an Leitlinien deutscher Generalstaatsanwaltschaften. Auf dieser Basis sollen etwa in Nordrhein-Westfalen nur noch Anschlussinhaber nach Strafanzeigen ermittelt werden, wenn sie über ihren Tauschbörsen-Client die von der Kammer aufgeführten Dateizahlen zum Download freigeben haben.

Bei dem konkreten Fall, den die Pfälzer Richter zu behandeln hatten, ging es um ein widerrechtlich in mehreren Versionen zum Download angebotenes Computerspiel. In diesen Fällen könne ein gewerbliches Ausmaß des Handelns des Betroffenen nicht angenommen werden, so das Gericht. Es seien dabei nämlich weder eine Planmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit aufgezeigt worden, noch Anhaltspunkte für eine Absicht zum Erzielen von Gewinnen oder Einnahmen oder eine Teilnahme am Erwerbsleben erkennbar.

Den Wert des Programmpakets bezifferte die Kammer auf nicht mehr als 25 Euro, sodass nicht auf einen besonders schweren Verstoß gegen fremde Urheberrechte geschlossen werden könne. Der Gesetzgeber habe mit seiner Formulierung generell eine "eindeutige Entscheidung zu Gunsten privater Nutzer von Tauschbörsen getroffen, gegenüber denen der neu geschaffene Anspruch regelmäßig nicht greifen wird".

Tauschbörsennutzer sollten diese Aussage aber keinesfalls als Freifahrtschein verstehen. Zum einen handelt es sich lediglich im die Meinung eines Gerichts, der noch viele andere folgen werden. Zum anderen steht zu erwarten, dass die Rechteinhaber bei solche für sie ungünstigen Entscheidungen in die Berufung gehen dürften. (Stefan Krempl) / (hob)