EU-Kommission will Geschäftsgeheimnisse besser schützen

Die Kommission will das Schutzniveau in der Europäischen Union an das in Japan und den USA angleichen. Das könne auf Kosten von Whistleblowern gehen, befürchten Kritiker.

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Von
  • Christiane Schulzki-Haddouti

Die Europäische Kommission hat einen Richtlinienentwurf vorgelegt, der dem Diebstahl von Geschäftsgeheimnissen entgegentreten will. Dabei kann es sich zum Beispiel um Informationen über Herstellungsprozesse oder Kundenlisten handeln, um Herstellungsrezepte oder Inhalte einer Marketing-Studie. Nationale Gerichte sollen unter anderem Produkte vom Markt nehmen dürfen, durch die Geschäftsgeheimnisse verletzt werden. Opfer sollen leichter Schadensersatz erhalten. Die Kommission will damit das Schutzniveau in der Europäischen Union an das in Japan und den USA angleichen. Wenn es nach EU-Kommissar Michel Barnier geht, soll der Schutz des Geschäftsgeheimnisses den Bereich der Rechte des geistigen Eigentums ergänzen.

Derzeit gibt es zwischen den EU-Ländern erhebliche Unterschiede. Einige Länder haben sogar keine Regelungen gefunden wie etwa Frankreich und Großbritannien. In Deutschland, Finnland, Griechenland, Dänemark und Spanien gibt es keine Definition darüber, was Geschäftsgeheimnisse überhaupt sind. Wegen der uneinheitlichen Rechtslage schrecken 59 Prozent der Unternehmen vor grenzüberschreitender Forschung und Entwicklung zurück. Nur 40 Prozent der betroffenen Unternehmen haben überhaupt versucht, Schadensersatz zu bekommen. Sie scheuen davor zurück, sich an Zivilgerichte zu wenden, weil sie sich nicht sicher sein können, dass ihre Geschäftsgeheimnisse vor Gericht bewahrt werden können.

Eine Umfrage unter 537 Unternehmen im Auftrag der EU-Kommission hat ergeben, dass eines von fünf Unternehmen mindestens einmal in den vergangenen zehn Jahren Opfer eines versuchten Diebstahls von Geschäftsgeheimnissen wurde. Der aktuelle Global Fraud Report berichtet, dass 25 Prozent der Unternehmen im vergangenen Jahr Opfer eines Informationsdiebstahls gewesen seien, im Jahr zuvor seien es noch 18 Prozent gewesen.

Geschäftsgeheimnisse sollen offengelegt werden dürfen, wenn sich der Betroffene auf das Recht auf Meinungsäußerung und Informationsfreiheit "legitim" berufen kann. Für Whistleblower könnten die Regelungen zu einem "größeren Problem" werden, befürchtet Guido Strack vom Whistleblower Netzwerk. Die Definition der Richtlinie deckt nämlich nahezu jedes Geschäftsgeheimnis ab, so etwa auch das Verheimlichen illegaler Tätigkeiten.

Die Ausnahmeregelung hingegen hält Strack für "unzureichend", da sie den Whistleblower unter einen zu hohen Erklärungsdruck setze. Der Whistleblower müsse möglicherweise seine Absicht erklären sowie die illegalen Aktivitäten oder das Fehlverhalten des Betroffenen nachweisen. Außerdem muss er erklären, inwieweit seine Enthüllungsaktion notwendig war und darlegen, inwieweit diese in "öffentlichem Interesse" stattfand. Strack verweist auf das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption, das die Hürden für Whistleblower wesentlich niedriger setzt: Demnach genügen für Whistleblowing lediglich eine redliche Absicht und ein hinreichender Grund. (anw)