Gericht setzt Grenzen für Leiharbeit

Leiharbeitnehmer dürfen nicht beschäftigt werden, wenn es darum geht, einen dauerhaft anfallenden Bedarf abzudecken, so das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 102 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits im Sommer 2013 klargestellt, dass der Einsatz von Leiharbeitern Grenzen haben und der Betriebsrat einverstanden sein muss (Az.: 7 ABR 91/11). Dieser Auffassung ist das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem aktuellen Beschluss gefolgt (vom 8.1.2014, Az.: 3 TaBV 43/13): Leiharbeiter dürfen demnach nicht befristet beschäftigt werden, wenn tatsächlich ein dauerhaft anfallender Bedarf abzudecken ist. Das, so die Richter, verbiete das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Das Tochterunternehmen eines internationalen Konzerns aus dem Bereich Gesundheitsvorsorge wollte den Vertrag einer seit knapp zwei Jahren befristet angestellten Leiharbeitnehmerin um den gleichen Zeitraum verlängern. Obwohl ihre Position als Assistentin dauerhaft benötigt wurde, wurde keine Planstelle dafür vorgesehen.

Das Unternehmen beantragte die Zustimmung des Betriebsrats, der diese jedoch verweigerte. Wie die Arbeitnehmervertreter erklärten, erlauben deutsches Arbeitsrecht und Europarecht seit 2011 die befristete Beschäftigung von Leiharbeitnehmern nur zur Abdeckung von Auftragsspitzen oder als zeitlich befristete Vertretung für einen festangestellten Mitarbeiter.

Das Unternehmen klagte gegen die Entscheidung des Betriebsrats bzw. hatte die gerichtliche Zustimmungsersetzung beantragt, das Landesarbeitsgericht lehnte jedoch ab. Werde ein Leiharbeitnehmer herangezogen, um Daueraufgaben zu erfüllen, sei sein Einsatz eben nicht mehr vorübergehend und damit in dieser Form nicht erlaubt.

Das Urteil ist allerdings nicht nicht rechtskräftig, das Gericht ließ Beschwerde beim Bundesarbeitsgericht zu. ()