Der Anspruch auf Entgeltumwandlung und die Aufklärungspflicht des Arbeitgebers

Arbeitnehmer haben einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Darauf hinweisen muss der Arbeitgeber sie aber nicht.

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Von
  • Marzena Sicking

Seit 2002 haben Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Das bedeutet, dass jeder Angestellte darauf bestehen kann, dass ein Teil seines Gehalts direkt vom Arbeitgeber in eine betriebliche Altersversorgung investiert wird. Auch Sonderzahlungen wie das Weihnachts- oder Urlaubsgeld können für den Aufbau einer solchen Zusatzrente genutzt werden, falls der Arbeitnehmer das wünscht. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass der Arbeitnehmer sich entsprechend über seine Rechte informiert hat und diese geltend macht. Denn der Arbeitgeber muss den Wunsch nach der betrieblichen Altersversorgung durch Entgeltumwandlung zwar nachkommen, er muss seine Mitarbeiter aber keinesfalls auf diese Option hinweisen, so jedenfalls die aktuelle Entscheidung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21. Januar 2014, Az.: 3 AZR 807/11).

Wie das Gericht mitteilt, ging es in dem Fall um einen Arbeitnehmer, der bis zum 30. Juni 2010 bei der beklagten Firma beschäftigt war. Nachdem das Arbeitsverhältnis beendet worden war, verlangte der Mann Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber. Begründung: Dieser habe es pflichtwidrig unterlassen, ihn auf seinen Anspruch auf Entgeltumwandlung nach § 1a BetrAVG hinzuweisen. Hätte er von dieser Möglichkeit gewusst, hätte er 215 Euro monatlich in Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Form einer Direktversicherung investieren wollen. Da er die Möglichkeit, sich eine solche Zusatzrente aufzubauen, mangels Wissen nicht habe nutzen können, stehe ihm entsprechender Schadenersatz in Höhe von 14.380,38 Euro zu.

Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Auch die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Der Arbeitgeber sei weder nach § 1a BetrAVG noch im Rahmen seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, den Arbeitnehmer von sich aus auf den Anspruch auf Entgeltumwandlung hinzuweisen. Somit liegt in so einem Fall seitens des Arbeitgebers keine Pflichtverletzung vor, die einen Schadensersatzanspruch begründen würde. ()