Business-Klamotten sind keine Berufskleidung
Der Bundesfinanzhof bleibt hart: Aufwendungen für Business-Kleidung werden weiterhin als Privatausgaben betrachtet und können nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Koch, Arzt oder Kellner: Sie alle können ihre Ausgaben für Kleidung, die sie im Job tragen müssen, steuerlich geltend machen. Nur die Anzug-Träger gehen weiterhin leer aus, wie der Bundesfinanzhof in einem jetzt veröffentlichten Beschluss bestätigt (vom 13. November 2013, Az.: VI B 40/13).
Demnach wird sogenannte "Business-Kleidung", also typischerweise AnzĂĽge bzw. KostĂĽme, weiterhin als "bĂĽrgerliche Kleidung" eingestuft und ist somit nicht einmal anteilig als Werbungskosten abziehbar.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass Kosten, die in Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung stehen, als Werbungskosten abgezogen werden können. Voraussetzung dafür ist der wirtschaftliche Zusammenhang der Aufwendungen mit dem Job. Doch anders als zum Beispiel der Arzt- oder der Kochkittel, können Anzug und Kostüm auch im privaten Umfeld getragen werden und hier beginnt das Problem. Zwar lässt der Gesetzgeber auch eine Aufteilung der Kosten in einen privaten oder einen beruflichen Anteil zu, allerdings nicht in diesem Fall.
Dabei wäre eine Aufteilung der Kosten durchaus möglich, in dem zum Beispiel die festen Arbeitszeiten, in denen die Kleidungsstücke getragen werden, bei der Berechnung berücksichtigt werden. Doch nach gängiger Rechtsprechung wird als Berufskleidung grundsätzlich nur solche anerkannt, die nahezu ausschließlich für die berufliche Verwendung bestimmt ist und wegen der beruflichen Eigenart auch zwingend benötigt wird. “Business-Kleidung” wird aber weiterhin als "bürgerliche Kleidung" eingestuft. Damit gilt sie weiterhin als reine Privatsache und wird auch anteilig nicht zum Werbungskosten-Abzug zugelassen. ()