Weiterer Streit um Herausgabe von Verbindungsdaten durch die Telekom

Die Deutsche Telekom kann sich in ihrer Verteidigung für die Herausgabe kompletter Verbindungsdaten an eine Staatsanwaltschaft ohne Richterbeschluss nicht auf eine inzwischen veröffentlichte Anordnung der Bundesnetzagentur berufen.

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Die Deutsche Telekom kann sich in ihrer Verteidigung für die Herausgabe kompletter Verbindungsdaten an eine Staatsanwaltschaft ohne Richterbeschluss nicht auf eine Anordnung der Bundesnetzagentur berufen. Dies geht aus dem entsprechenden Bescheid (PDF-Datei) der Bonner Behörde hervor, den der Jurist Patrick Breyer auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes erhalten und veröffentlicht hat.

Zum einen erfolgte die Weiterleitung der sensiblen Informationen zum Zeitpunkt des Beginns und Endes der Internetsitzung bereits im April, während die Anordnung auf Ende August datiert ist. Zum anderen verlangt die Bundesnetzagentur zwar gegebenenfalls die Auswertung der Verbindungsdaten zum Feststellen der Bestandsdaten in Form von Namen und Anschrift eines Nutzers, der mit einer ermittelten dynamischen IP-Adresse zu einem bestimmten Zeitpunkt im Internet unterwegs war. Strafverfolgern mitteilen soll die Telekom aber "nur" eben diese Bestandsdaten selbst. Dies gelte teils auch für Fälle, in denen die Nutzerkennung einem konzernfremden, als Wiederverkäufer von Zugangsdienstleistungen des Bonner Konzerns fungierenden Provider zugeordnet worden sei. Entscheidend sei, ob der entsprechende physikalische Anschluss von der Telekom bereitgestellt werde, oder ob sie über kein Endkundenverhältnis mehr verfüge.

Die Weiterleitung der Verbindungsdaten ohne richterliche Genehmigung hat laut Breyer inzwischen auch eine Mitarbeiterin des Bundesdatenschutzbeauftragten als Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis kritisiert, die auf eine rasche Änderung der Praxis drängt. Wegen der kaum geschützten Übermittlung sensibler Staatsauskünfte per E-Mail sei man noch im Gespräch, um eine "datenschutzfreundliche Lösung" zu finden.

Gemäß Breyer hatte die Telekom zuvor versucht, die Einsicht in den Bescheid der Bundesnetzagentur gerichtlich zu verhindern. Weiter hat der Konzern nach eigenen Angaben Klage gegen die Weisung der Regulierungsbehörde eingelegt, um Rechtssicherheit zu erhalten. Diese liegt laut Breyer aber bereits vor. Das Telekommunikationsgesetz (TKG) erlaube die Identifizierung des Nutzers einer dynamischen IP-Adresse unter Verwendung von Verbindungsdaten auch ohne Gerichtsbeschluss, solange ein Anbieter die Informationen ­vor dem endgültigen Inkrafttreten der Auflagen zur Vorratsdatenspeicherung noch freiwillig bei Flatrate-Tarifen­ für einen gewissen Zeitraum aufbewahre. Mit dem Grundgesetz ist diese Gesetzeslage nach Ansicht des Rechtsfachmanns freilich nicht vereinbar. Es sei daher eine Verfassungsbeschwerde gegen die entsprechenden Paragrafen im TKG anhängig, so dass Karlsruhe über die Sache entscheiden müsse. (Stefan Krempl) / (pmz)