Versicherer: Segways müssen Versicherungsschutz haben

Die Unfallforscher der Versicherungswirtschaft haben den Stehroller Crash-Tests unterzogen. Sie meinen, auf Gehwegen dürfe der Stehroller höchstens 6 km/h fahren.

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Die Unfallforscher der Versicherer haben den Stehroller Segway auf die Eignung für die deutschen Straßen getestet. Nach Crashtests auf einem Testgelände in Neumünster kamen sie zu dem Ergebnis, das Fortbewegungsmittel dürfe auf Gehwegen maximal mit Schrittgeschwindigkeit fahren, und zwar nur mit Versicherungskennzeichen. Das teilt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft mit.

Der Segway wird in seiner herkömmlichen Ausstattung gebremst, indem der Fahrer seinen Schwerpunkt nach hinten verlagert. Für Anfänger sei dieses Bremsen aus einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h nicht nur in Gefahrensituationen problematisch. Daraus folgern die Unfallforscher, der Segway solle nur nach einem Training auf Gehwegen höchstens mit 6 und sonst mit 9 km/h betrieben werden und benötige eine Verzögerungseinrichtung, Licht, Klingel und Ständer – er sollte technisch also wie ein Fahrrad behandelt werden.

Bei einer Geschwindigkeit von 15 km/h bestehe bei einer Kollision für Fußgänger für diesen eine erhebliche Verletzungsgefahr. Durch seine erhöhte Stehposition sei auch der Segway-Fahrer gefährdet, insbesondere durch einen möglichen Sturz auf den Kopf. Deshalb sollten Segway-Fahrer immer einen Helm tragen.

Der Segway wurde Ende 2001 in den USA der Öffentlichkeit vorgestellt. Der Fahrer steht auf dem Elektrogefährt zwischen den zwei Rädern. Eine ausgeklügelte Elektronik verhindert im Stand ein Umkippen des Geräts durch Gegensteuern. Hierzulande ist der Betrieb eines Segway auf öffentlichen Straßen bislang nur regional mit Ausnahmegenehmigungen erlaubt, etwa in Hamburg oder im Saarland. Ende 2007 hat der Bundesrat die Bundesregierung aufgefordert, die Voraussetzungen für eine bundesweite straßenverkehrsrechtliche Zulassung zu erlassen. (anw)