Kinderporno-Sperren: Gesetzentwurf sieht nur Blockade außereuropäischer Webseiten vor

In der Begründung für den Entwurf eines Gesetzes zu Kinderporno-Sperren heißt es, dass "ein lückenloses Access-Blocking technisch nicht möglich" sei. Es erscheine nicht zielführend, den Providern vorzugeben, "wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat".

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Von
  • Holger Bleich

Der Gesetzgebungsprozess zu den von der Bundesregierung geplanten Kinderporno-Sperren ist bereits in vollem Gange. Momentan wird der Arbeitsentwurf einer Gesetzesänderung in den Ministerien diskutiert. heise online liegt der nicht öffentliche Entwurf des "Gesetzes zur Bekämpfung der Kinderpornographie im Internet (KBekG, Stand 25. März 2009)" nun vor.

Dem Papier zufolge schlägt das federführende Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) vor, dem Telemediengesetz (TMG) einen Paragrafen 8a hinzuzufügen. Im ersten Absatz dieses 8a sollen Provider dazu verpflichtet werden, "durch geeignete und zumutbare technische Maßnahmen", den Zugang zu Kinderpornographieangeboten auf der Sperrliste "zu erschweren". Gemäß dem fünften Absatz sollen die Provider "dem BKA eine statistische Auswertung über die Anzahl der abgewehrten Zugriffe pro Tag unter Benennung der Zugriffsziele" übermitteln.

Das Bundeskriminalamtgesetz wird laut Entwurf um einen Paragrafen 4a ergänzt. Hier findet sich eine Überraschung: Dem Vorschlag des BMWi zufolge soll das BKA nur Webadressen auf die Liste setzen, die außerhalb der Europäischen Union gehostet werden. Das BKA soll außerdem jederzeit in der Lage sein nachzuweisen, dass die Webseiten zum Zeitpunkt der Bewertung tatsächlich kinderpornografisches Material enthielten.

In seiner Entwurfsbegründung räumt das BMWi ein, dass "ein lückenloses Access-Blocking nach Einschätzung der Bundesregierung derzeit technisch nicht möglich" sei. "Angesichts der rasanten Fortentwicklung der Technik erscheint es nicht zielführend, den Internetzugangsanbietern vorzugeben, wie die Sperrung technisch zu erfolgen hat." Daher sei das Gesetz technologieneutral gehalten.

Mit der geplanten DNS-Sperre sei "ein Eingriff in des Fernmeldegeheimnis nicht verbunden", dies sei "einhellige Auffassung". Es dürfen der Entwurfsbegründung zufolge allerdings "alle vorhandenen technischen Möglichkeiten in Betracht gezogen werden, soweit diese den Diensteanbietern zuzumuten sind und damit kein Eingriff in das durch Art. 10 geschützte Fernmeldegeheimnis verbunden ist."

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(hob)