Kommentar zu Pixelio und den Bildhinweis-Abmahnungen: Von wegen lizenzfrei

Mit seiner Entscheidung, ein Website-Betreiber müsse Urheberrechtshinweise bereits in Bilddateien anbringen, sorgt das Landgericht Köln für Ärger und Erstaunen. Ärgern dürfen sich vor allem Kunden der Foto-Plattform Pixelio.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 259 Kommentare lesen
Lesezeit: 5 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Das Urheberrecht im Internet bleibt vor allem für skrupellose Abmahner und ihre Anwälte eine stete Quelle der Freude. Deren Phantasie sind dabei allenfalls strafrechtliche Grenzen gesetzt, wie das jüngste Beispiel rund um die Redtube-Abmahnungen zeigt. Nun sorgt erneut eine urheberrechtliche Entscheidung des Landgerichts Köln für Ärger und Erstaunen. Darin fordert das Landgericht, ein Website-Betreiber müsse Urheberrechtshinweise bereits in der Bilddatei anbringen – und nicht erst auf der eigentlichen Website. Doch ist die Aufregung um die Entscheidung berechtigt?

Um die Antwort vorwegzunehmen: Ja, aber derzeit nur für die Kunden von Pixelio. Diese werden vermutlich erstaunt feststellen, dass der Werbespruch dieses Anbieters als „Bilddatenbank für lizenzfreie Fotos“ keinesfalls den Tatsachen entspricht. Denn zwischen Pixelio und dem Nutzer wird sehr wohl ein Lizenzvertrag hinsichtlich der Nutzung der Bilder getroffen. Und ein Teil dieser, zum Teil recht strengen Vereinbarung ist auch die Verpflichtung, den Fotografen und das Unternehmen bei einer Nutzung der Bilder stets zu nennen:

"Der Nutzer hat in der für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO'"

Diese Vorschrift entspricht Paragraf 13 des Urheberrechtsgesetzes und ist an sich nicht ungewöhnlich, soll sie doch dafür sorgen, dass der Fotograf im Zusammenhang mit seinem Bild als Urheber ausgewiesen wird. In der Praxis ist es üblich, einen entsprechenden Hinweis auf der verwendeten Website unmittelbar am Bild anzubringen. Wer gegen diese Kennzeichnungspflicht verstößt, konnte bereits früher mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer kostenpflichtigen Abmahnung rechnen.

Ein Kommentar von Joerg Heidrich

(Bild: http://de.amiando.com/eventResources/B/i/IZEEM7dYPyiqlt/Heidrich_Joerg_RGB.jpg)

Joerg Heidrich, Fachanwalt für IT-Recht, ist seit 2001 als Justiziar und Datenschutzbeauftragter des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt für den Bereich der neuen Medien in Hannover tätig. Er beschäftigt sich seit über fünfzehn Jahren mit den Problemen des Internet- und Medienrechts.

Die bisher übliche Form der Kennzeichnung reichte einem Fotografen und seinem Anwalt jetzt offenbar nicht mehr aus, um sich hinlänglich als Urheber eines Bildes anerkannt zu sehen. So fand sich auf dem Server unter Eingabe der direkten URL des Fotos eine Version, die naturgemäß ohne Nennung des Fotografen eingestellt war. Darin sah er nun seine Rechte verletzt. Überraschenderweise folgte das Landgericht Köln dieser Einschätzung. Demnach griff der Websitebetreiber damit „in rechtswidriger Weise in das Urheberbenennungsrecht des Verfügungsklägers aus § 13 Abs. 2 UrhG ein“. Er habe dabei auch nicht mehr im Rahmen der ihm vertraglich eingeräumten Nutzungsbefugnis gehandelt.

Kernargument für die Entscheidung des LG Köln war dabei die oben zitierte Klausel aus dem Nutzungsvertrag für die Pixelio-Bilder. Und deren Auslegung durch das Gericht ist höchst bemerkenswert und wird in ersten Bewertungen berechtigterweise als fehlerhaft bewertet. Naheliegend wäre es gewesen, den Passus so auszulegen, dass eine Kennzeichnung des Urhebers im Bild selber eben keine "übliche Weise“ ist und eine Kennzeichnung am Bild oder am Seitenende ausreichend ist. Mit dieser Argumentation hätte der Rechtsstreit beendet werden können.

Stattdessen führt das Gericht wenig überzeugend aus, bei den Verwendungen des Bildes "auf unterschiedlichen URL“ handele es sich um verschiedene "Verwendungen“, die jeweils eine gesonderte Urheberbenennung erfordern. Werde das Bild also mehrfach genutzt, so sei auch eine mehrfache Urheberbenennung nötig. Der Wortlaut der Klausel gebe eindeutig zu erkennen, „dass eine Urheberbenennung in jedem einzelnen Verwendungsfall erfolgen soll“.

Fachleute stellen dabei allerdings die berechtigte Frage, ob sich der Fotograf mit seinem Vorgehen nicht treuwidrig verhält. Denn es wäre dem Urheber ja jederzeit möglich gewesen, einen entsprechenden Hinweis schon beim Einstellen der Bilder aufzunehmen. Dies später bei Nutzern als Urheberrechtsverstoß zu brandmarken, ist in jeder Hinsicht unredlich.

Die Interpretation des LG Köln macht allerdings klar, dass die Entscheidung eben nicht auf andere Dienste zu übertragen ist, sondern, wie auch noch einmal durch den Gerichtssprecher bestätigt, explizit auf den AGB von Pixelio beruht. Deren Nutzer allerdings, sollten auf die Entscheidung reagieren und darüber nachdenken, die Bilder dieses Dienstes zu entfernen oder den Urheber entsprechend zu kennzeichnen.

Ironischerweise ist dabei juristisch keinesfalls eindeutig, ob eine solche Kennzeichnung des Fotografen im Bild überhaupt erlaubt ist. Diese Änderungen am Bild gelten juristisch als so genannte Bearbeitung. Und die Nutzungsbedingungen von Pixelio übertragen nur ein „eingeschränktes Bearbeitungsrecht“, welches explizit nur Änderung von Bildgröße, Farbinformationen und der Farb-, Kontrast- und Helligkeitswerte erlaubt.

Es wird nun spannend sein, zu sehen, wie die Bilddatenbank auf die Entscheidung reagiert. Sinnvoll wäre zum Beispiel eine zeitnahe Änderung der umstrittenen Lizenzbedingungen. Interessant wird es auch, wie diese Dienste künftig mit solchen Fotografen umgehen werden, die das eigene Angebot durch überzogene Abmahnungen in Verruf bringen.

Doch auch wer nicht Kunde von Pixelio ist, sollte die Entscheidung des Landgerichts zum Anlass nehmen, die Bebilderung der eigenen Website kritisch zu überprüfen. So sollte die Quelle jedes einzelnen Bildes klar nachvollziehbar und der Urheber entsprechend gekennzeichnet sein. Denn der beste Schutz gegen ungewollte Anwaltsschreiben ist es, den Abmahnern keinerlei Angriffsfläche zu bieten. (axk)