Verfassungsgericht lehnt Beschwerden gegen Aktion "Mikado" ab

Das Verfassungsgericht hat Beschwerden zweier Kläger gegen die Fahndung nach mutmaßlichen Kinderpornokonsumenten durch Auswertung der Kreditkartenzahlungen von rund 22 Millionen Kunden nicht zur Entscheidung angenommen.

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Von
  • Urs Mansmann

Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde zweier Kläger gegen die Operation Mikado nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 1372/07, 2 BvR 1745/07). Das geht aus einer am heutigen Donnerstag veröffentlichten Mitteilung hervor. Unter Federführung des Landeskriminalamts Sachsen-Anhalt und der Staatsanwaltschaft Halle hatten die Fahnder von den Kreditkartenunternehmen die Zahlungsdaten von rund 22 Millionen Kunden durchkämmen lassen, um mögliche Zahlungen an einen professionellen Vertrieb von Kinderpornos auf den Philippinen ausfindig zu machen. Die Rückmeldungen der Kreditkartenfirmen, die nur die Suchtreffer umfassten, führten zu Ermittlungsverfahren gegen 322 Beschuldigte.

An der Aktion war heftige Kritik laut geworden. Betroffene Kreditkartenkunden, deren Daten ebenfalls geprüft worden waren, ohne dass sich ein Verdachtsmoment ergab, sahen darin eine unzulässige Rasterfahnung. Die Kläger unterlagen allerdings sowohl vor dem Amtsgericht als auch vor dem Landgericht Halle mit ihrer Beschwerde gegen das Vorgehen der Ermittlungsbehörden und riefen schließlich das Bundesverfassungsgericht an, weil sie ihr Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt sahen.

Das Verfassungsgericht folgte in seinem Beschluss dem Urteil des Amtsgerichts Halle, dass keine Rasterfahndung vorliege, weil "kein mehrstufiger Datenabgleich zwischen verschiedenen Datenquellen erfolgt" sei. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig. Das Bundesverfassungsgericht lehnte es ab, die Klage anzunehmen, weil sie keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Daten des Klägers seien nicht an die Staatsanwaltschaft übermittelt worden. Die Daten seien "anonym und spurenlos aus dem Suchlauf ausgeschieden". Die Ermächtigungsgrundlage des Paragrafen 161 Abs. 1 StPO sei für die Maßnahme der Staatsanwaltschaft ausreichend.

Die Fahndung erfolgte nach Ansicht des Gerichts nicht ins Blaue hinein, sondern es wurde "gezielt nach Personen gesucht, die eine genau bezeichnete, nach dem damaligen Ermittlungsstand mit hinreichender Wahrscheinlichkeit strafbare Handlung vorgenommen haben: das Zahlen eines bestimmten Betrages per Kreditkarte an einen bestimmten Empfänger innerhalb eines bestimmten Zeitraums, wodurch sie sich wahrscheinlich den Besitz kinderpornografischer Schriften verschafften." Ein Rechtshilfeersuchen an die Philippinen sei aufgrund der zeitlichen Verzögerungen und der geringen Erfolgsaussichten zur Ermittlung weniger geeignet gewesen, die Staatsanwaltschaft habe mit ihren Maßnahmen ihren Ermessensspielraum deshalb nicht überschritten.

Zur Aktion gegen Kinderpornografie im Internet und zur Überprüfung der Kreditkartendaten siehe auch: