Landgericht Hamburg: Keine Haftung von Providern für Wikipedia-Inhalte

Nach einem Urteil der berüchtigten Pressekammer des LG Hamburg haftet ein Telekommunikationsanbieter nicht für Rechtsverletzungen in Wikipedia-Inhalten.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 130 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Joerg Heidrich

Ein Telekommunikationsanbieter haftet nicht für rechtswidrige Inhalte der Wikipedia, die er automatisch in seine Website einbindet. Dies entschied die für ihre bisherigen Haftungsregelungen gegenüber Foren, Blogs und der Presse höchst umstrittene 24. Kammer des Landgerichts Hamburg mit Urteil vom 26. Mai 2008 (Az. 324 O 847/07).

Beklagte des Verfahrens ist ein Telekommunikationsanbieter, der unter anderem auf seiner Website den kompletten Inhalt der Online-Enzyklopädie Wikipedia zur Verfügung stellt. Der Kläger wurde 1993 wegen Mordes an einem Schauspieler zu lebenslanger Haft verurteilt und zwischenzeitlich auf Bewährung aus der Haft entlassen. Im Jahr 2006 war der Kläger bereits gegen die Beklagte vorgegangen und hatte dieser die Nennung seines vollen Namens gerichtlich verbieten lassen. In dem jetzigen Verfahren verlangte er von dem Anbieter die Unterlassung der Berichterstattung darüber, dass ihm angeblich ein Betrug zur Last gelegt wurde.

Obwohl sich dieser Passus bereits in der wegen Namensnennung inkriminierten Version des Jahres 2006 im Text befunden hatte, mahnte der Kläger die Beklagte unter Hinweis auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts 2007 erneut ab und verlangte von dem TK-Anbieter die Abgabe einer Unterlassungserklärung. Diese veranlasste zwar eine Änderung des Textes, verweigerte aber die Erklärung. Der Kläger erwirkte daraufhin zunächst eine einstweilige Verfügung, die später jedoch wieder aufgehoben wurde. Nunmehr musste das Gericht über eine Klage in der Hauptsache entscheiden.

Nach Ansicht der Richter ist die Klage unbegründet. Die Beklagte sei durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen im Sinne des § 193 StGB gerechtfertigt und habe keine ihr obliegenden Prüfpflichten verletzt. Insbesondere habe sie mit der "Befriedigung eines ernsthaften Informationsinteresses der Öffentlichkeit" und der Erfüllung der journalistischen Sorgfaltspflicht den Grundsätzen des Presserechts genügt.

Es handele sich nach Ansicht der Pressekammer bei der von dem Anbieter verbreiteten Berichterstattung nicht um eine eigene Berichterstattung, sondern für jeden erkennbar um Beiträge Dritter. Diese sei mit den Einträgen in einem Internetforum in wesentlichen Punkten vergleichbar. Damit sei hinsichtlich der Beklagten davon auszugehen, dass sie keine eigenen Inhalte verbreitet und auch nicht feststehende Beiträge eines Dritten in ihren Internetauftritt integriert. Gründe, die der Beklagten vor diesem Hintergrund einer anlassbezogenen Prüfungspflicht auferlegt hätten, seien nicht ersichtlich.

Auch aus dem Umstand, dass der Kläger die Beklagte bereits im Jahr 2006 wegen anderer Passagen desselben Beitrags abgemahnt hatte, ergäbe sich keine Verletzung der journalistischen Sorgfaltspflichten. Der Anbieter sei aufgrund der konkreten Abmahnung des Klägers im Jahr 2006, die sich allein auf die volle Namensnennung im Zusammenhang mit dem Mord bezogen hatte, nicht gehalten, den Beitrag umfassend von selbst auf etwaige andere Rechtsverletzungen zu überprüfen. Es habe sich auch nicht um eine offenkundige, "ins Auge springende" Rechtsverletzung gehandelt, die weitergehende Prüfungspflichten bedingen könne. Schließlich habe auch das Verhalten der Beklagten nach der neuerlichen Abmahnung des Klägers im vorliegenden Verfahren keine Verletzung von Sorgfaltspflichten begründet. Die Beklagte habe nach dieser Abmahnung unverzüglich dafür Sorge getragen, dass die angegriffene Passage aus dem Beitrag entfernt wird. Dies sei im vorliegenden Falle ausreichend.

Rechtsanwalt Thorsten Feldmann, der in dem Verfahren den TK-Anbieter vertreten hatte, begrüßte gegenüber heise online die Entscheidung der Pressekammer: ""Es freut uns, dass auch in Hamburg die Haftung für fremde Inhalte Grenzen haben kann". (Joerg Heidrich) / (jk)