OLG Zweibrücken: Providerauskunft bei Tauschbörsenermittlung ist rechtmäßig

In zweiter Instanz kassierte das Oberlandesgericht Zweibrücken eine Entscheidung des Landgerichts Frankenthal. Dieses hatte ein Verwertungsverbot für Providerauskünfte zu Tauschbörsennutzern verhängt.

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Von
  • Holger Bleich

Ein Beschluss des Landgerichts (LG) im pfälzischen Frankenthal (Az. 6 O 156/08) hatte im Frühsommer dieses Jahres für Furore gesorgt: Im Rahmen eines Antrags auf einstweilige Verfügung gegen einen Tauschbörsennutzer hatte das Gericht die Providerauskunft zu einer dynamischen IP-Adresse als Beweis im Verfahren nicht anerkannt. Nun hob das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken als zweite Instanz diese viel diskutierte Entscheidung wieder auf (Az. 4 W 62/08).

In ihrem Beschluss ließen der OLG-Senat kein gutes Haar an der Rechtsauffassung der Kollegen vom Landgericht. Für ein Beweisverwertungsverbot von strafrechtlich ermittelten Personen hinter dynamisch vergebenen IP-Adressen in einem Zivilverfahren sieht er keinerlei Grundlage. Dem vom LG Frankenthal hergestellten Bezug der Herausgabe von Personendaten durch die Telekom und dem vom Bundesverfassungsgericht verhängten, vorläufigen Verbot dieser Herausgabe bei auf Vorrat gespeicherten Daten mochten die Zweibrücker OLG-Richter nicht folgen.

Die einstweilige Anordnung des Verfassungsgerichts betreffe eben nur Daten, die "allein aufgrund der mit dem Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 eingeführten 'Vorratsdatenspeicherung' vorgehalten werden". Die Staatsanwaltschaft habe aber nicht auf solche Daten zugegriffen, sondern auf Daten, die die Deutsche Telekom zu eigenen, nämlich Entgeltzwecken, gespeichert hatte. Damit bestätigt das Gericht, was Rechtsexperten bereits vorausgesagt haben: Beim Zugriff auf derlei Daten kommt es zurzeit darauf an, wie sie von den Providern deklariert werden, obwohl sie an und für sich identisch sind.

Auch der Auffassung des Landgerichts, dass die Ermittlung einer Person hinter einer dynamisch vergebenen IP-Adresse um einen Eingriff ins grundrechtlich geschützte Fernmeldgeheimnis darstellt, folgte das OLG nicht. Der Senat äußerte in seiner Begründung "Zweifel, ob die Identität desjenigen, der zu einem bestimmten Zeitpunkt Nutzer einer dynamischen IP-Adresse war, als 'Verkehrsdatum' im Sinne des Paragrafen 3 Nr. 30 TKG einzuordnen ist." Die Auskunft der Telekom habe sich darauf beschränkt, den Nutzer der IP-Adresse für den angefragten Zeitraum zu nennen. Dies sei kein wesentlicher Unterschied zu der Mitteilung, "wem zu einem bestimmten Zeitpunkt eine bestimmte Telefonnummer zugeteilt war, was aber, weil ohne Bezug zu einem konkreten Telekommunikationsvorgang, nach allgemeiner Meinung lediglich die Mitteilung eines 'Bestandsdatums' darstellt."

Siehe dazu auch:

(hob)