Eine Kultur-Flatrate für Filesharing und das Interesse der Künstler

Bei der Pauschalvergütung für Up- und Downloads in Tauschbörsen handle sich um "die logische Konsequenz der technologischen Revolution, die durch das Internet erfolgt ist", heißt es in einem von den Grünen in Auftrag gegebenen Gutachten.

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Eine im Auftrag der Grünen erstellte Studie (PDF-Datei) des Instituts für europäisches Medienrecht (EMR) kommt zum Schluss, dass die Einführung einer sogenannten Content- oder Kultur-Flatrate zur vollständigen Legalisierung von Filesharing nicht nur rechtlich machbar, sondern im Interesse der Künstler sogar geboten sei. Eine entsprechende Regelung "verstößt nicht gegen die Grundrechte der Schöpfer", heißt es in dem von EMR-Direktor Alexander Roßnagel gemeinsam mit der Kasseler Projektgruppe provet erstellten Gutachten. Vielmehr sorge sie dafür, dass die Kreativen "einen angemessenen Ausgleich für die Vervielfältigung ihrer Werke erhalten". Die Pauschalvergütung für Up- und Downloads in Tauschbörsen erfordere zwar Änderungen des nationalen und europäischen Rechts. Es handle sich dabei aber um "die logische Konsequenz der technologischen Revolution, die durch das Internet erfolgt ist".

Rechteinhaber und Verwerter kritisieren Vorstöße zur Einführung einer globalen Lizenz für Peer-to-Peer-Netzwerke (P2P) bislang offiziell scharf. Sie fürchten eine "Enteignung" oder eine "Sowjetisierung" des Urheberrechts. Davon kann laut der am heutigen Freitag im Bundestag vorgestellten Analyse aber keine Rede sein. Der verfassungsrechtlich garantierte Schutz des Eigentums stelle keine absolute Bestandsgarantie dar. Die Musikindustrie etwa verfolge zwar Geschäftsmodelle, die auf der Bezahlung der Nutzung eines jeden Werks beruhen. Erweise sich ein solcher Ansatz aber aufgrund veränderter technischer oder sozialer Umstände als veraltet, wäre es unzulässig, ihn durch massive gesetzgeberische Intervention zu protegieren.

Es sei auch grundsätzlich möglich, die Urheber und Rechteinhaber für Kopien, an denen sie nicht unmittelbar finanziell beteiligt sind, pauschal zu vergüten. Im Vergleich zur momentanen Situation wäre dies aus rein wirtschaftlicher Sicht eine Verbesserung für die Betroffenen, da sie aktuell für die massenhaften Vervielfältigungen über das Internet regelmäßig keinen Ausgleich erhalten. Es bestehe zwar bereits ein Vergütungsanspruch. Dieser könne aber praktisch nicht realisiert werden, ohne dass es dafür weiterhin massiver Eingriffe in die informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis von Nutzern bedürfe. Die Kulturflatrate würde dagegen zu einer Entkriminalisierung von Filesharern führen sowie zu der damit verknüpften Entlastung von Ermittlungsbehörden, Gerichten und Providern.

Weiter gehen die Gutachter davon aus, dass eine Kulturflatrate nicht in die Berufsfreiheit der Betreiber kommerzieller Download-Portale für Musik, Filme, Software oder E-Books eingreift. Derartige Angebote hätten im Vergleich mit P2P-Netzwerken erhebliche Vorteile im Bezug auf Auswahl, Qualität der Angebote, Verfügbarkeit und Geschwindigkeit. Ein Nutzer einer Tauschbörse setze sich bei jedem einzelnen Downloadvorgang dem Risiko aus, die Sicherheit seines gesamten Systems zu kompromittieren. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die Legalisierung sämtlicher Filesharing-Aktivitäten das Ende kommerzieller Content-Plattformen bedeute. Vielmehr müssten diese ihr Geschäftsmodell anpassen.

Auch von einer unangemessenen Belastung der Internetnutzer kann der Studie nach nicht die Rede sein. Gegner würden es zwar als ungerecht betrachten, die Zahlung einer Kulturflatrate alleine von der Möglichkeit eines Downloads abhängig zu machen. Schließlich müssten so auch Personen zahlen, die überhaupt keine geschützten Werke aus dem Netz herunterladen wollen. Dieses Problem könne aber entschärft werden, indem die Höhe der Pauschalgebühr von der Geschwindigkeit des Internetzugangs abhängig gemacht werde. Ferner treffe die gleiche Problematik bereits die bestehenden Geräteabgaben: Hier müsse ebenfalls jeder Käufer zahlen, auch wenn er mit seinem Drucker oder Scanner gar keine Privatkopien anfertige.

Insgesamt halten die Verfasser die Einführung einer Kulturflatrate für verfassungsgemäß, da sie verhältnismäßig, legitim und angemessen sei. Die durchgeführte Prüfung dieser Verträglichkeit mit dem nationalen Recht sei auch auf internationale Vorgaben wie den "Drei-Stufen-Test" übertragbar, der den Spielraum nationaler Gesetzgeber zur Einführung von Bestimmungen zur Einschränkung der exklusiven Verwerterrechte einschränkt. Ausnahmen müssen sich demnach auf Sonderfälle begrenzen, die normale Verwertung des Werks oder des sonstigen Schutzgegenstands ist nicht zu beeinträchtigen. Zudem dürfen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden. All diese Bedingungen sehen die Gutachter bei ihrem Untersuchungsobjekt erfüllt.

Für erforderlich erachten sie eine Anpassung der EU-Urheberrechtsrichtlinie. Demnach sollten die dort anerkannten Rechteinhaber nicht ausschließlich darüber bestimmen können, ob sie interaktive Übertragungen ihrer Werke auf Abruf für die Öffentlichkeit zugänglich machen. Das zur Einführung der Kulturflatrate zu erlassende nationale Gesetz müsse eine Schrankenreglung für das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung und auf Vervielfältigung sowie eine Regelung der Vergütungspflicht etwa über Verwertungsgesellschaften enthalten. Ferner sei darauf zu achten, dass nicht jeder Downloadvorgang einzeln berechnet werde. Vielmehr sei das Potenzial zur "Datensparsamkeit" durch die Pauschalvergütung auszunutzen. Die Studie deckt sich im Tenor mit einem früheren französischen Gutachten, das die P2P-Flatrate als juristisch und ökonomisch machbar bezeichnete.

Siehe dazu auch:

(Stefan Krempl) / (jk)