Verschuldung: Sparguthaben ist pfändbar
Spart ein Insolvenzschuldner von seinen pfändungsfreien Lohneinkünften ein Guthaben an, können Gläubiger den Zugriff darauf fordern.
Auch verschuldete Personen brauchen Geld zum Leben, deshalb dürfen nicht ihre gesamten Einkünfte gepfändet werden. Spart ein Insolvenzschuldner mit seinen pfändungsfreien Lohneinkünften allerdings ein Guthaben an, kann es ihm passieren, dass Gläubiger den Zugriff darauf fordern und ihn auch bekommen. Denn Sparrücklagen aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen sind nicht geschützt, wie ein jetzt veröffentlichter Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zeigt (vom 26.09.2013, Az.: IX ZB 247/11).
In dem verhandelten Fall ging es um einen verschuldeten Mann, über dessen Vermögen im Dezember 2006 ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im April 2008 eröffnete er ein neues Konto und zahlte darauf Beträge aus seinem monatlich unpfändbaren Lohn ein. Nach und nach sparte er so ein Guthaben von 2.044,57 Euro an. Das teilte er auch dem Treuhänder mit, der daraufhin Zugriff auf das Geld verlangte und einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellte.
Dem gab das Amtsgericht Karlsruhe statt, in der nächsten Instanz wurde er abgelehnt: Das Landgericht Karlsruhe vertrat die Ansicht, dass das angesparte Geld weiterhin als unpfändbares Arbeitseinkommen anzusehen sei. Ein sogenannter Insolvenzbeschlag komme nur in Betracht, wenn der Schuldner das unpfändbare Einkommen in pfändbare Gegenstände investiert hätte. Doch der Bundesgerichtshof widersprach und hob die Entscheidung auf.
Auch wenn das angesparte Geld aus eigentlich pfändungsfreien Lohneinkünften stammt, bedeutet das nicht, dass diese Rücklagen nicht in die Insolvenzmasse einfließen dürfen, so das Gericht. Grundsätzlich dürfen Gläubiger die nachträgliche Beschlagnahme von Werten beantragen, wenn diese zuvor unbekannt waren. Dazu gehören auch Beträge auf Sparkonten des Schuldners. Ein Sparkonto, dass während des Insolvenzverfahrens angelegt und gefüllt wurde, sei durchaus mit Gegenständen vergleichbar, die mit unpfändbaren Mitteln erworben wurden und dennoch gepfändet werden könnten, so die Richter. Arbeitseinkommen während des Insolvenzverfahrens anzusparen und dem Gläubigerzugriff zeitlich unbegrenzt zu entziehen, ist rechtlich also nicht möglich. ()