Schweizer Staatsschutz soll Telefone und Datenströme überwachen dürfen

"Besondere Mittel der Informationsbeschaffung" werden sie im Schweizer Amtsdeutsch genannt. Gemeint ist Überwachung wie das Anzapfen von Telefonen, Computern und Netzwerken. Der Schweizer Nachrichtendienst möchte sie künftig einsetzen.

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Von
  • Tom Sperlich

Schon einmal – nämlich 2007 – stand der "große Lauschangriff" auf der Wunschliste der Schweizer Regierung, dem Bundesrat. Unter dem damaligen Leiter des Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), Christoph Blocher (SVP), wurde 2008 ein Entwurf zur Reform des Bundesgesetzes über Maßnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS II) der ersten beratenden Parlamentsinstitution, der Rechtskommission (RK) des Nationalrates vorgelegt. Eine Mehrheit aus linken und rechten Politikern stimmten damals gegen den Entwurf und die Revisionspläne waren vom Tisch. Nun unternimmt die Schweizer Regierung einen neuen Anlauf mit dem überarbeiteten Entwurf eines neuen Nachrichtendienstgesetz (NDG), das eine "Antwort auf die real existierenden Bedrohungen" geben soll. Juristisch basierte der damalige Entwurf außerdem auf der Situation, dass die Schweiz ehedem noch einen Inlandsnachrichtendienst (DAP) und einen fürs Ausland (SND) hatte. Seit dem 1. Januar 2010 sind die beiden aber zum "Nachrichtendienst des Bundes" (NDB) zusammengeführt.

(Bild: dpa, Jochen Lübke)

Sowohl den damaligen Nachrichtendiensten der Schweiz, als auch dem NDB heute, ist es rechtlich nicht erlaubt, sogenannte "Informationsbeschaffungsmaßnahmen" durchzuführen. Gibt es einen Verdacht auf terroristische Aktivitäten oder Spionage, hat der NDB heutzutage nur "stumpfe Waffen". Eine verdächtige Person darf nur im öffentlichen Raum überwacht werden. Deshalb werden im Entwurf zum neuen NDG als angemessene Wunschinstrumente genannt:

  • Überwachungen des Post- und Telefonverkehrs
  • der Einsatz von Überwachungsgeräten
  • das Eindringen in Computersysteme und Computernetzwerke
  • der Einsatz von Ortungsgeräten
  • das Durchsuchen von Räumlichkeiten, Fahrzeugen etc.

"Kabelaufklärung", da wichtige Informationen immer häufiger über Kabel und nicht mehr über den Äther ("Funkaufklärung") verbreitet würden, heißt es. Zum Einsatz käme das Instrument nur, wenn sich eine Seite der Kommunikationspartner im Ausland befindet. Befindet sich sowohl der Sender als auch der Empfänger in der Schweiz, so ist die Verwendung der erfassten Signale gemäß dem Gesetzesentwurf nicht zulässig, heißt es im Entwurf.

Jede der neuen Überwachungsmaßnahmen muss allerdings durch drei Instanzen bewilligt werden. Durch das Bundesverwaltungsgericht (rechtliche Verantwortung), durch den Sicherheitsausschuss des Bundesrates (politische Verantwortung) und für die operative Verantwortung, der Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), wo der NDB organisationstechnisch angesiedelt ist. Die obigen Maßnahmen dürften bei der heutigen Bedrohungslage, laut Auskunft des VBS, nur in absoluten Ausnahmefällen angewendet werden.

Ausdrücklich heißt es im Entwurf, dass die Informationsbeschaffungsmaßnahmen zur Abwehr von so genanntem Gewaltextremismus nicht angewendet werden dürfen. Dieser Ausschluss solle verhindern, dass der Nachrichtendienst – wie bereits geschehen (Fichen-Affäre) – Personen wegen ihrer politischen Überzeugung überwacht. Im Fokus der Staatsschützer befinden sollen sich stattdessen vor allem ausländische Spione sowie der Kampf gegen Terrorismus, Waffenhandel, drohende Angriffe auf kritische Infrastrukturen sowie die Wahrung weiterer wesentlicher Landesinteressen. Darunter wird nun auch der Schutz des Werk-, Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz verstanden.

Bei der Präsentation des Entwurfs vor den Medien am Mittwoch wurde auch deutlich gemacht, dass der Nachrichtendienst keine flächendeckende Überwachung plane, ganz im Gegensatz zum "nicht-demokratiekonformen Vorgehen der NSA". Aufklärung erfolge gezielt, man suche also die Nadel, nicht den Heuhaufen. Vor allem sehe man die Hauptaufgaben des Nachrichtendienstes nach dem neuen NDG-Entwurf in der Prävention drohender Gefahren, gehe dabei aber von einem differenzierten Bedrohungsbild aus. Ob der Schweizer Staatsschutz also künftig Telefone und Computer anzapfen darf, hängt nun von der Entscheidung des Parlaments ab.

Dieses soll noch dieses Jahr darüber beraten und falls beide Parlamentskammern zustimmen, kann das neue Nachrichtendienstgesetz frühestens Mitte 2015 Inkraftreten. (mho)