Universal Music unterliegt im Streit um Weiterverkauf von Promo-CDs
Im Disput zwischen der Universal Music Group und einem US-Bürger, der Promotion-CDs des Labels bei eBay zum Verkauf angeboten hatte, hat ein US-Bezirksgericht jetzt weitgehend für den Kalifornier entschieden.
Im Streit zwischen dem Plattenlabel Universal Music Group (UMG) und dem Kalifornier Troy Augusto, der sogenannte Promo-CDs des Labels beim Online-Auktionshaus eBay zum Verkauf angeboten hatte, hat der United States District Court for the Central District of California jetzt weitgehend für den Kalifornier entschieden. Universal Music wollte den Weiterverkauf der CDs, die vor dem Release eines neuen Albums üblicherweise an Radiostationen, Marketing-Agenturen und Pressevertreter verschickt werden, unterbinden und reichte deshalb Klage gegen Augusto ein. Der Kalifornier klagte seinerseits wiederum gegen UMG, weil das Unternehmen unter Verweis auf angebliche Copyright-Verletzungen an eBay herangetreten war und eine Unterbindung der Handelsaktivitäten Augustos gefordert hatte. eBay sperrte daraufhin den Account des Kaliforniers.
Das zuständige US-Bezirksgericht fasste Klage und Gegenklage zusammen und erachtete die Beweislage als eindeutig genug, um ohne mündliche Verhandlung zu einer Entscheidung zu gelangen. Dieses sogenannte Summary Judgement sieht wie folgt aus: Obwohl Universal Music die Promo-Datenträger mit dem Hinweis gekennzeichnet hatte, der Verkauf oder die Weitergabe der CDs seien nicht erlaubt, war Troy Augusto nach Ansicht des Gerichts berechtigt, die von ihm unter anderem über Musikläden bezogenen Promo-CDs weiterzuveräußern. Das Gericht begründet dies mit der "First Sale Doctrine", einer seit 1908 in der US-Rechtsprechung berücksichtigten und 1976 in den Copyright Act aufgenommenen Regel, die besagt, dass der rechtmäßige Eigentümer eines Buches oder einer phonographischen Aufnahme diese verkaufen darf, ohne dafür eine Genehmigung des Inhabers der Urheberrechte einholen zu müssen.
Entscheidend für eine Berufung auf die "First Sale Doctrine" waren laut Gerichtsentscheid (PDF-Datei) insbesondere zwei Fragen: Hat die Universal Music Group Eigentumsrechte an den CDs mit dem Versand an die Empfänger übertragen, und war Troy Augusto der rechtmäßige Eigentümer der CDs zum Zeitpunkt des Verkaufs über eBay? Während das Plattenlabel den Standpunkt vertritt, mit der Nicht-Weiterveräußerungs-Klausel auf den CDs gingen die Empfänger einen Nutzungsvertrag ein, der dem Label weiterhin alle Rechte an dem Datenträger einräume, stellt das Gericht fest, dass UMG die CDs freiwillig an "Musikindustrie-Insider" übergebe, ohne auf eine Rückgabe zu bestehen. Dass die Eigentumsrechte für unbestimmte Zeit auf den Empfänger übergingen, sei ein "starkes Indiz" dafür, dass es sich hierbei um eine Übertragung von Rechten im Rahmen einer Schenkung oder eines Verkaufs handele.
Insgesamt seien Augusto, der die Promo-CDs nicht vervielfältigt hatte, keine Urheberrechtsverletzungen nachzuweisen, hält das Gericht zusammenfassend fest. Die Verkäufe der Promo-CDs seien durch die "First Sale Doctrine" gedeckt. Nicht durchsetzen konnte sich der Kalifornier jedoch mit seiner Gegenklage, die er unter Berufung auf den Digital Millennium Copyright Act (DMCA) eingereicht hatte. Augusto wollte Schadenersatz, weil UMG den Kalifornier fälschlicherweise als Copyright-Verletzer beim eBays Verified Rights Owner Program (VeRO) gemeldet hatte. Bedingung für eine Haftbarmachung nach dem DMCA sei jedoch, dass UMG "wissentlich falsche Anschuldigungen" gegen Augusto erhoben haben müsse, heißt in der Begründung des Gerichts. Die Universal Music Group habe aber darlegen können, dass sie in gutem Glauben gehandelt habe. (pmz)