Kanada: Keine Verleumdung per Hyperlink

Laut einem Urteil des Obersten Gerichts der kanadischen Provinz British Columbia macht man sich mit Links zu verleumderischen Inhalten nicht unbedingt selbst der Verleumdung strafbar.

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Das Oberste Gericht (Supreme Court) der kanadischen Provinz British Columbia hat ein möglicherweise richtungsweisendes Urteil zu Haftungsfragen bei Hyperlinks gesprochen. In einem Verleumdungsverfahren gegen den Betreiber der Website p2pnet.net und Wikimedia entschied das Gericht laut der am gestrigen Montag veröffentlichten Urteilsbegründung (PDF-Datei), dass Autoren durch das Setzen von Hyperlinks zu verleumderischen Inhalten diese nicht im Sinne des Gesetzes selbst veröffentlichen und daher nicht dafür zur Rechenschaft gezogen werden können.

Das Entscheidung fiel in einem von zahlreichen Verfahren, die der kanadische Geschäftsmann Wayne Crookes gegen Autoren und Verantwortliche verschiedener Websites sowie gegen Unternehmen wie Google und Yahoo angestrengt hatte. Darin geht es um angeblich beleidigende Aussagen zu Crookes Person und Charakter in vier Artikeln über einen Machtkampf innerhalb der Grünen Partei Kanadas. Crookes war als Finanzier und Wahlkampfmanager am Wahlerfolg der Partei im Jahr 2004 beteiligt und diente der Partei anschließend in leitender Funktion. In der Folge soll er einen internen Machtkampf um die Parteiführung geführt haben, der schließlich zu seinem Ausscheiden führte.

Mit verschiedenen Verleumdungsklagen versucht Crookes seither, vier im Internet veröffentlichte Berichte über diese Vorgänge zu unterbinden. Dabei verklagte er auch einzelne Anbieter oder Blogger – etwa den kanadischen Universitätsprofessor und Rechtsexperten Michael Geist –, die auf die angeblich verleumderischen Texte verwiesen hatten. Der im vorliegenden Verfahren beklagte Jon Newton hatte auf seiner Website p2pnet.net über die möglichen Konsequenzen der Verleumdungsklagen für die freie Meinungsäußerung im Internet berichtet und wurde dafür selbst verklagt.

Richter Stephen F. Kelleher wies die Klage zurück. "Obwohl ein Hyperlink unmittelbaren Zugang zu Material ermöglicht, das auf einer anderen Website veröffentlicht wurde, ist das nicht gleichbedeutend mit einer Wiederveröffentlichung der Inhalte", schreibt der Jurist in seiner Begründung. Und selbst wenn: Nutzer könnten den Links folgen oder nicht. Der Kläger könne keine Beweise vorbringen, dass ein Nutzer dem Link gefolgt sei und das strittige Material damit von jemand anderem als dem Kläger gelesen wurde. Der vom Gesetz verlangte Nachweis der Veröffentlichung sei so nicht zu erbringen.

Für völlig ausgeschlossen hält Kelleher eine Linkhaftung in Verleumdungsfragen jedoch ausdrücklich nicht. Der Beklagte habe sich keine der Aussagen der verlinkten Artikel zu Eigen gemacht und diese inhaltlich nicht kommentiert. Hätte Newton etwa mit den Worten "die Wahrheit über Wayne Crookes" auf die verleumderischen Texte verlinkt, sei eine andere Entscheidung denkbar. (vbr)