Wahlstift-Hersteller mit Unterlassungsklage teilweise erfolgreich

Der Chaos Computer Club darf nach einer Entscheidung des LG Hagen vom heutigen Donnerstag die Behauptung, er hätte den Hamburger Wahlstift gehackt, nicht länger aufrecht erhalten.

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Von
  • Richard Sietmann

In ihrer am heutigen Donnerstag ergangenen Entscheidung hat die 6. Kammer des Landgerichts Hagen der Unterlassungsklage der Hersteller des Digitalen Wahlstiftsystems für die Hamburger Bürgerschaftswahl gegen den Chaos Computer Club (CCC) teilweise stattgegeben. Danach darf der CCC nicht weiter behaupten, "Chaos Computer Club hackt Hamburger Wahlstift" und dass "durch Untersuchung der Basistechnologie des Wahlstifts, dem Anoto-Digital Stift System, eine Reihe von schwerwiegenden Mängeln identifiziert werden" konnten.

Zu unterlassen ist des Weiteren die Aussage, "der manipulierte Stift überträgt dann nicht nur digitale Stimmkreuze zum Auswertungscomputer, sondern agiert als sogenanntes Trojanisches Pferd zum Einschleusen von Schadsoftware. Sobald der Stift in die Auslesestation gesteckt wird, aktiviert sich ein Manipulationsprogramm, welches automatisch auf das Zielsystem übertragen und dort ohne Zutun des Bedieners ausgeführt wird". Auch die Behauptung, "Ein Nachzählen der Stimmen und damit die Aufklärung von Wahlbetrug ist weiterhin unmöglich", hat der Club künftig zu unterlassen.

Diese letzte Aussage stand in der Pressemitteilung des Clubs allerdings in einem anderen Zusammenhang und bezog sich im Rahmen einer Kritik an der Zulassungspraxis des Bundesinnenministeriums nicht auf das Wahlstift-System, sondern auf die Nedap-Wahlcomputer. Ob man in die Berufung gehe, werde der Vorstand entscheiden, sobald die schriftliche Urteilsbegründung vorliege, erklärte CCC-Sprecher Frank Rieger auf Anfrage gegenüber heise online. "Das Gericht hat nicht über die Sicherheit des Wahlstiftsystems entschieden, sondern über Formulierungen in der Presseerklärung", stellt Rieger klar. "Wir sehen das recht gelassen."

In der mündlichen Verhandlung am 2. Oktober hatte die Kammer noch einmal versucht, eine gütliche Einigung herbeizuführen, auf die sich der CCC jedoch nicht einließ. Die strittige Klagebefugnis der "ARGE DWS HH08 GbR", einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts der Firmen Diagramm Halbach GmbH & Co KG und WRS Softwareentwicklung GmbH, spielte in dem Verfahren keine Rolle mehr, nachdem die beiden Gesellschafter der GbR dem Rechtsstreit beigetreten waren. (Richard Sietmann) / (pmz)