Auf falschen Angaben basierender Arbeitsvertrag ist ungĂĽltig
Täuscht ein Bewerber gute Kontakte zu Geschäftspartnern vor und hat diese in Wirklichkeit nicht, kann der aufgrund dieser Aussagen geschlossene Arbeitsvertrag angefochten werden.
Ein Arbeitsvertrag, der ohne Probezeit über eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen wurde, kann erfolgreich angefochten werden, wenn er auf falschen Angaben basiert. Das geht aus einem kürzlich veröffentlichtem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein hervor (Urteil vom 19.11.2013, Az.: 1 Sa 50/13).
In dem verhandelten Fall ging es um einen Vertriebsmanager, der von einer Autorin für die Vermarktung ihrer Bücher eingestellt wurde. Der Vertrag wurde über eine Laufzeit von zwei Jahren geschlossen, eine Probezeit war nicht vorgesehen. Die Vergütung war verhältlichmäßig üppig: Der Manager sollte 20.000 Euro im Monat, insgesamt 13 Monatsgehälter sowie eine Gewinnbeteiligung erhalten. Außerdem wurde ihm eine Abfindung in Höhe von 250.000 Euro zugesichert, falls der der Arbeitsvertrag, aus welchen Gründen auch immer, vor Ablauf der zwei Jahre aufgehoben werden sollte.
Die Autorin beziehungsweise ihr Mann legte dem neuen Mitarbeiter schon kurz darauf einen leicht modifizierten neuen Arbeitsvertrag vor, den dieser aber nicht unterschreiben wollte. Daraufhin focht die Frau den ersten Arbeitsvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an. Außerdem kündigte sie dem Mitarbeiter fristlos und ordentlich.
In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht Neumünster hatte seine dagegen gerichtete Klage Erfolg. Die Richter sahen weder die Kündigung, noch die Anfechtung des Vertrages als wirksam an. Arbeitsverträge mit einer Laufzeit von zwei Jahren und ohne Probezeit oder Kündigungsmöglichkeit seien keinesfalls ungewöhnlich, so dass daraus kein Irrtum oder keine Täuschung abgeleitet werden könne, so ihr Urteil. Die Erklärung der Autorin, der Vertrag sei nur zustande gekommen, weil der Mann wahrheitswidrig behauptet hatte, gute Kontakte zu Verlagen zu haben, interessierte die Richter nicht: Das sei ein unbeachtlicher Motivirrtum.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein sah das in der Berufung allerdings anders. Der Manager habe unter anderem vorgetäuscht, den Chefeinkäufer von Saturn und Mediamarkt persönlich zu kennen und hervorragende Beziehungen zu einem renommierten Kinderbuchverlag sowie dem Deutschen Kinderschutzbund zu haben und dort Bestellungen in hoher Auflage in Aussicht gestellt. Allein deshalb sei der Arbeitsvertrag mit der Autorin zustande gekommen. Da sich die Angaben des Mannes zwischenzeitlich als falsch herausgestellt hätten und er somit der Arbeitgeberin Gewinne in einer Höhe vorgespiegelt hätte, die nie erreichbar gewesen wären, sei die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung rechtens.
Der angebliche Manager bestritt zwar, diese Versprechen gemacht zu haben, doch die Richter glaubten ihm nicht: Es sei unwahrscheinlich, dass der Arbeitsvertrag mit diesen Modalitäten ohne die angeblichen Zusicherungen zustande gekommen wäre. ()