Gericht: Keine VoIP-Überwachung per Trojaner

Ermittler dürfen im Rahmen einer zulässigen Telekommunikationsüberwachung nicht versuchen, am Rechner des Betroffenen mittels Trojaner Nachrichten abzufangen, entschied das Landgericht Hamburg.

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  • Dr. Marc Störing

Ermittler dürfen im Rahmen einer zulässigen Telekommunikationsüberwachung nicht versuchen, am Rechner des Betroffenen mittels Trojaner Nachrichten abzufangen. Eine solche Quellen-Telekommunikationsüberwachung hielt das Landgericht (LG) Hamburg in einem nun veröffentlichten, rechtskräftigen Beschluss für unzulässig (Beschluss vom 01. 10. 2007, Az. 629 Qs 29/07).

Die Staatsanwaltschaft Hamburg führte Ermittlungen gegen den Betroffenen wegen des Verdachts des Drogenhandels. Im Rahmen dieser Ermittlungen gestattete das Amtsgericht (AG) Hamburg den Strafverfolgern, die Telekommunikation des Verdächtigen nach § 100a der Strafprozessordnung (StPO) zu überwachen. Doch wie sich dabei herausstellte, kommunizierte der Betroffene mittels verschlüsselter Voice-over-IP-Telefonie; die Gespräche während der Übertragung abzufangen, war damit für die Ermittler sinnlos. Deshalb beantragte die Staatsanwaltschaft, im Rahmen der Überwachungsanordnung "erforderliche Maßnahmen" treffen zu dürfen, um die Telekommunikation unverschlüsselt überwachen zu können. Insbesondere wollten die Hamburger Ermittler die Erlaubnis, den PC des Verdächtigen mit einem fernsteuerbaren Trojaner auszustatten, damit die Gespräche noch vor der Verschlüsselung aufgezeichnet werden konnten.

Der Ermittlungsrichter am AG Hamburg weigerte sich jedoch, einen solchen Beschluss zu erlasen. Nachdem die Staatsanwaltschaft gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt hatte, musste das LG Hamburg die Frage entscheiden. Doch auch die Richter am Landgericht hielten nun das geplante Vorgehen der Staatsanwaltschaft für rechtswidrig.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte zwar schon im Februar 2007 entschieden, dass die derzeit vorhandenen Befugnisse der Ermittler keine heimliche Online-Durchsuchung erlauben. Auch hatte im Februar 2008 das Bundesverfassungsgericht das politisch umstrittene Ansinnen durch die Schaffung eines neuen Grundrechts ausgebremst. Doch während diese Entscheidungen ein allgemeines Durchsuchen der vorhandenen Daten auf einem Rechner betrafen, ging es den Ermittlern im vorliegenden Fall einzig darum, über den betroffenen Rechner laufende Telekommunikation abzuhören. Eine solche Unterscheidung, wie sie auch der Referentenentwurf für die Novelle des Gesetzes für das Bundeskriminalamt (BKA) vorsieht, ist jedoch schon technisch umstritten. Andererseits sind Juristen uneins darüber, ob ein solches Vorgehen nicht schon heute im Rahmen der vorhandenen Befugnisse zulässig ist.

Dies verneinte das LG Hamburg jedoch. Auch wenn der staatliche Trojaner sich auf das Mitschneiden von laufender Telekommunikation beschränkte, sei ein solches Vorgehen rechtlich nicht gedeckt. Die Richter zweifelten schon daran, ob § 100a StPO als Vorschrift zur Telekommunikationsüberwachung überhaupt die Installation eines Trojaners erlauben kann. Insbesondere aber sah das Landgericht in der heimlichen Installation einen Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung, gewährt durch Artikel 13 des Grundgesetzes (GG). Und jedenfalls dazu ermächtige der § 100a StPO die Ermittler nicht. Ohnehin ziele diese Vorschrift nur auf einen Eingriff in die Geheimsphäre beim Provider ab und grundsätzlich nicht beim Kommunizierenden.

Juristisch dürfte die Diskussion damit jedoch nicht beendet sein. Zwar ist der nun vorliegende Beschluss des LG Hamburg die erste veröffentlichte Entscheidung zu dem Thema. Das Amtsgericht München sowie der Ermittlungsrichter beim Bundesgerichtshof haben jedoch in ähnlichen Fällen jüngst ein solches Vorgehen der Ermittler gestattet. Aufgrund der laufenden Ermittlungen sind diese Beschlüsse jedoch bisher nicht öffentlich. (Dr. Marc Störing) / (jk)