Online-Auktionen: Wer anbietet, muss auch liefern

Nach einem Urteil des Amtsgerichts Sinsheim kann der Meistbietende bei Internet-Auktionen auf Auslieferung der Ware dringen.

vorlesen Druckansicht 25 Kommentare lesen
Lesezeit: 1 Min.
Von
  • Maria Benning

Erstmals hat heute ein deutsches Gericht rechtskräftig bestätigt, dass Kunden einer Internet-Auktion auf Auslieferung der Ware zum vereinbarten Preis dringen können. Das Amtsgericht Sinsheim stellte fest, dass beim Handel über ein Online-Auktionshaus zwischen dem Anbieter und dem Meistbietenden ein gültiger Kaufvertrag abgeschlosssen wird (Az 4 C 257/99). Damit gab der Richter dem Meistbietenden einer Web-Auktion Recht, der fünf Monitore zum Preis von je 1000 Mark ersteigert hatte. Der Anbieter, der mit dem auf der Auktion erzielten Preis nicht einverstanden war, muss jetzt die Geräte ausliefern. Das Sinsheimer Urteil schafft für Teilnehmer an Internet-Auktionen erste Rechtssicherheit.

In einem vergleichbaren Verfahren vor dem Landgericht Münster steht das Urteil noch aus. Hier dreht sich der Prozess um einen Auto-Händler, der sich aus ähnlichen Motiven weigert, einem von ihm im Netz versteigerten VW Passat Variant herauszugeben. Ähnlich wie in Sinsheim pochen auch die Klägervertreter in Münster auf die Nutzungsbedingungen des Auktionshauses. Diese seien beiden Seiten vor Abschluss des Handels bekannt. Die Entscheidung des Münsteraner Verfahrens wird noch für Januar erwartet. (mbb)