Fristlose Kündigung nach sexueller Belästigung

Wer Kollegen sexuell belästigt, muss mit dem Rauswurf rechnen. Dabei kann der Arbeitgeber sogar auf eine vorherige Abmahnung verzichten.

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Lesezeit: 3 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Wer Kollegen im Betrieb sexuell belästigt, muss mit einer fristlosen Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechnen. Das hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen in einem jetzt veröffentlichten Urteil erklärt (vom 6. Dezember 2013, Az.: 6 Sa 391/13).

In dem verhandelten Fall hatte eine Auszubildende im Gesundheitswesen ihren Vorgesetzten berichtet, dass sie von einem anderen Angestellten sexuell belästigt worden war. Der verheiratete Mann habe sie während einer gemeinsamen Arbeitsschicht auf ihre Oberweite angesprochen und gefragt, ob diese "echt" sei. Außerdem habe er gefragt, ob er diese berühren dürfe. Es sei nicht beim verbalen Übergriff geblieben: Am darauffolgenden Tag habe er sie in den Arm genommen, ihr an die Brust gefasst und versucht, sie zu küssen. Die Auszubildende konnte sich aus der Situation befreien. Zwei Tage später informierte sie ihre Vorgesetzten über den Vorgang und erstattete außerdem Strafanzeige gegen den Mann.

Der Beschuldigte wurde zunächst mit den Vorwürfen konfrontiert und kurz darauf fristlos gekündigt. Hilfsweise folgte noch eine Kündigung mit regulärer Auslauffrist. Gegen seinen Rausschmiss wehrte sich der Mann mit einer Kündigungsschutzklage.

Vor Gericht behauptete er, im Grunde selbst Opfer einer Belästigung geworden zu sein. Die Auszubildende, die ihm weder anvertraut noch untergeordnet gewesen sei, habe ihn provoziert. Sie habe ihn angelächelt, ihm zugezwinkert und dabei ihre Brüste mehrfach mit beiden Händen umfasst. Dies hätten auch andere Kollegen mitbekommen. Als er mit der Auszubildenden allein in einem Raum gewesen sei, habe sie ihre Bürste mit den Händen hochgehoben, nach vorne gedrückt und zu ihm gesagt: "Alles echt! Willste mal anfassen?". Dieser Einladung sei er gefolgt.

Allerdings änderte er diese Darstellung später und bestätigte, er habe sie aufgrund ihres Verhaltens gefragt, ob er die Brust anfassen dürfe. Sie habe sich daraufhin selbst in seine geöffneten Arme begeben und sich an ihn geschmiegt. Auch habe sie einen Kuss mit ihm offenbar genossen.

Die Ausführungen des Mannes konnten das Gericht nicht überzeugen, seine Kündigungsschutzklage blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Die Richter befanden die fristlose Kündigung für gerechtfertigt und wirksam. Das Verhalten des Klägers an den zwei Tagen sei sexuelle Belästigung gewesen und diese rechtfertige eine außerordentliche Kündigung. Da im pflegerischen Bereich vor allem Frauen arbeiteten, habe der Mann auch in anderen Bereichen sicher mit weiblichen Mitarbeitern zu tun. Unter diesen Umständen sei dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Beschuldigten auch in einer anderen Abteilung nicht zumutbar. ()