Mandant darf Anwalt vertrauen
Sind Gericht und Anwalt unterschiedlicher Ansicht, darf sich der Mandant dennoch auf seinen Anwalt verlassen. Schadenersatzansprüche aufgrund einer Falschberatung verliert er deshalb nicht.
Ein Mandant, der von seinem Anwalt falsch beraten oder fehlerhaft vertreten wurde, kann unter bestimmten Voraussetzungen Schadenersatz verlangen. Für die Ansprüche gilt allerdings eine Verjährungsfrist von drei Jahren. Der Bundesgerichtshof hat nun klargestellt, wann genau diese zu laufen beginnt (Urteil vom 06.02.2014, Az.: IX ZR 245/12).
Demnach beginnt die Verjährung der Ansprüche gegen einen Anwalt in dem Moment zu laufen, in dem der Mandant dessen Pflichtwidrigkeit erkannt beziehungsweise davon erfahren hat. Rät der Anwalt zur Fortsetzung eines Rechtsstreits, obwohl das Gericht diesen für aussichtslos hält, darf der Mandant dem Rat des Juristen dennoch folgen, ohne dass die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Haben Gericht und Anwalt unterschiedliche Rechtsansichten, müsse der Mandant nämlich trotzdem nicht gleich davon ausgehen, dass er falsch beraten wurde. Vielmehr darf er grundsätzlich auf die fehlerfreie Ausübung des Mandats durch den Anwalt vertrauen, entschieden die Richter.
Hintergrund war der Rechtsstreit einer Vermieterin mit ihrem Mieter, den die Frau 2008 verlor. Sie gab ihrem Anwalt schuld daran und verlangte im Jahr 2010 Schadenersatz wegen der fehlerhaften Beratung.
Die Vorinstanzen wiesen die Klage mit der Begründung ab, die Ansprüche der Mandantin seien bereits verjährt. Denn sie habe schon 2006 gewusst, dass ihr Anwalt ihr zur Fortsetzung eines aussichtslosen Prozesses geraten habe. Schließlich sei sie vom Gericht damals darauf hingewiesen worden. Deshalb habe die dreijährige Verjährungsfrist für die Regressansprüche gegenüber dem Anwalt nicht erst mit dem Urteil im Jahr 2008 zu laufen begonnen, sondern schon mit dem Hinweis des Gerichts im Jahr 2006.
Das hat der Bundesgerichtshof verneint. Zwar beginne die Verjährungsfrist ab Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Mandant davon erfahren hat. Allerdings muss es sich dabei um Informationen handeln, die selbst einem juristischen Laien deutlich machen, dass sein Anwalt offenbar eine Fehlentscheidung getroffen hat.
Verlass darauf, dass ein Anwalt weiß, was er tut
Der gerichtliche Hinweis im verhandelten Fall seinerzeit genügte diesen Anforderungen nicht. Denn ein Mandant muss nicht von einem fehlerhaftem Verhalten ausgehen, nur weil sein Anwalt andere Ansichten vertritt als das Gericht und trotz kritischer Hinweise des Gerichts daran festhält. Im Gegenteil: Ein Mandant dürfe sich selbstverständlich erst einmal darauf verlassen, dass ein Anwalt weiß, was er tut und sein Mandat fehlerfrei ausübt. Er sei ganz sicher auch nicht dazu verpflichtet, die Ansichten seines Rechtsberaters von Dritten überprüfen zu lassen.
Somit habe die Verjährung nicht mit der Mitteilung des Gerichts auf den wohl aussichtslosen Prozess zu laufen begonnen, die Klage auf Schadenersatz sei somit noch rechtzeitig erfolgt. Deshalb hob der Bundesgerichtshof das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage zur erneuten Entscheidung dorthin zurück. Das Kammergericht muss nun prüfen, ob der Anwalt tatsächlich eine Pflichtverletzung begangen hat und die Klägerin damit Anspruch auf Schadenersatz hat. ()