Apfelkuchen gegen Gruppensex

Ein Webseitenbetreiber in den USA will nachweisen, dass seine Mitbürger bei Google häufiger nach "obszönen Begriffen" statt nach Dingen suchen, die "typische amerikanische Werte" repräsentieren.

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Von
  • Thomas Pany

Was juristisch als obszön gilt, hängt in der Rechtssprechung der USA von Gemeinschaftstandards ab. Diesen Grundsatz will sich jetzt ein Anwalt in einem Verfahren gegen einen Webseiten-Betreiber mit "obszönen Inhalten" zunutze machen. Über die Häufigkeit von bestimmten Google-Sucheingaben will er nachweisen, dass die Bewohner des Santa Rosa County offener gestimmt sind, als es die Staatsanwaltschaft annimmt.

Wie die New York Times heute berichtet, wird dem Betreiber einer Seite mit pornographischen Inhalten vorgeworfen, dass er obszöne Inhalte herstelle und über das Netz verbreite. Der Verteidiger will nun via Google Trends nachweisen, dass Suchbegriffe wie "Group Sex" oder "Orgy" im Bereich der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofes des Santa Rosa County häufiger eingegeben werden als etwa "Apple Pie". Damit, so argumentiert der Anwalt, lasse sich demonstrieren, dass die Leute an solchen Dingen mindestens so interessiert seien wie am Apfelkuchen, der typische amerikanische Werte repräsentiere:

"Wir können damit zeigen, wie Menschen wirklich denken und fühlen und handeln, wenn sie zuhause sind, wo die Sachen ja auch der Absicht nach angeschaut werden sollen."

Da die Verteidigung über die Google-Trend-Abfragen hinaus, die sich weitgehend auf die Stadt Pensacola beschränken, auch an Google eine gerichtliche Aufforderung richtete, bestimmte Daten über das Abfrageverhalten der Bewohnern mitzuteilen – vor allem die Anzahl der Suchen nach bestimmten sexuell denotierten Begriffen –, zeigten sich Bürgerrechtsorganisationen der Zeitung zufolge besorgt, was den Schutz der Privatsphäre anbelangt.

Für die Staatsanwaltschaft ist indessen noch völlig unklar, ob solche Suchergebnisse als relevantes Material überhaupt angenommen werden. Laut dem Generalstaatsanwalt in Florida, Russ Edgar, hat die Popularität von Sex-Webseiten keinen Einfluss darauf, ob die Webseite des Angeklagten gegen Standards der Gemeinschaft verstoße. Die "Community Standards" wurden in einer Entscheidung des Verfassungsgerichts von 1973 als Maßstab dafür angegeben, ob bestimmte Inhalte als "offenkundig anstößig" oder "lüsternes Interesse an Sex weckend" gelten. ()