Kein Baustopp wegen längerem Weg zur Toilette
Ein längerer Weg zur Toilette ist Arbeitnehmern und Betriebsratsmitgliedern zumutbar und kein Grund für einen Baustopp.
200 Meter – so weit sollte das weibliche Ersatzmitglied des Betriebsrats künftig bis zur Damentoilette laufen müssen. Unzumutbar, befand der Betriebsrat eines Frachtunternehmens am Flughafen Frankfurt und verlangte per einstweilige Verfügung den sofortigen Baustopp der Baumaßnahmen. Dabei sollte die Tür zum Büro des Betriebsrats um einige Meter versetzen werden, was den verlängerten Weg zur Folge haben würde.
Der Eilantrag wurde vom Arbeitsgericht zurückgewiesen, ebenso vom Hessischen Landesarbeitsgericht (Beschluss vom 3. März 2014, Az: 16 TABVGa 214/13). Auch wenn kurze Wege in gewissen Situationen sicherlich wünschenswert wären – dem Betriebsrat steht für einen solchen Umbau laut Urteil trotzdem kein Mitbestimmungsrecht zu. Der Betriebsrat habe außerdem zwar Anspruch auf eine angemessene Unterbringung, diese sei aber auch bei versetzter Tür noch gewährleistet, meinten die Richter. Eine Behinderung der Betriebsratsarbeit durch den verlängerten Weg zur Damentoilette konnten sie jedenfalls nicht erkennen.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht wurde nicht zugelassen, damit ist das Urteil rechtskräftig. ()