Eltern haften für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kinder

Einem Urteil des Landgerichts München I zufolge haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die ihr minderjähriges Kind begeht.

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Von
  • Holger Bleich

Einem Urteil des Landgerichts (LG) München I zufolge haften Eltern für Urheberrechtsverletzungen, die ihr minderjähriges Kind begeht (Az. 7 O 16402/07). Konkret hatte die damals 16-jährige Tochter der beklagten Eltern Videos auf myvideo.de und video.web.de eingestellt, die aus 70 urheberrechtlich geschützten Fotografien hergestellt sind. Der Rechteinhaber hatte daraufhin neben der Tochter auch die Eltern auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommen.

Die Eltern haben nach Auffassung der Richter ihre Aufsichts- und Belehrungspflicht verletzt. Den Hinweis der Eltern, ihre Tochter sei ohnehin versierter im Umgang mit dem PC als sie selbst, ließ die Kammer nicht gelten. Eine einweisende Belehrung sei "grundsätzlich zu fordern, da die Nutzung eines Computers mit einem Internetanschluss – soweit keine 'Flatrate' vereinbart worden ist – nicht nur erhebliche Verbindungsgebühren verursachen kann, sondern auch erhebliche zivilrechtliche Haftungsrisiken birgt, von den Gefahren, die durch jugendgefährdende Inhalte ausgehen, ganz zu schweigen", erklärten die Richter. In diesem Sinne handle es sich bei einem PC um einen "gefährlichen Gegenstand".

Auch dem Einwand der Eltern, dass eine Belehrung überflüssig gewesen sei, weil ihre Tochter die allgemeine Diskussion zur urheberrechtlichen Zulässigkeit von Tauschbörsen sicherlich mitbekommen habe, erteilten die Richter eine Abfuhr: "Es hätten gute Gründe dafür gesprochen, dies zum Anlass eines Belehrungsgesprächs zu nehmen."

In der Rechtsprechung zu dieser Thematik gehen die Meinungen der Gerichte bislang weit auseinander. Das Oberlandesgericht Frankfurt legte wesentlich engere Grenzen für die Aufsichtspflichten. Belehrung und Überwachung der Kinder müsse nur stattfinden, wenn es konkrete Anhaltspunkte für Urheberrechtsverletzungen gebe. Ähnlich sah es das Landgericht Mannheim. Dort verwies man zusätzlich darauf, dass in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob es "bei Eröffnung des Internetverkehrs für die Kinder einer einweisenden Belehrung bedarf", dies hänge vom "Alter und dem Grad der Vernunft der jeweiligen Nutzer" ab. Von einem "Grundsatzurteil", wie Medien die noch nicht rechtskräftige Münchner Entscheidung heute bisweilen bewerteten, kann also schwerlich die Rede sein. (hob)