EuGH: Regeln zur Vorratsdatenspeicherung verstoßen gegen EU-Recht

Der Europäische Gerichtshof sieht einen "besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten". Die Bürger könnten sich ständig überwacht fühlen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 305 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Das umstrittene EU-Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen europäisches Recht und ist ungültig. Das hat der Europäische Gerichtshof am Dienstag in Luxemburg entschieden.

[Update 8.4.14, 10.30:] Der EuGH meint, aus den Daten, die mit der Vorratsdatenspeicherung gesammelt werden, "können sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen [...] gezogen werden, etwa auf Gewohnheiten des täglichen Lebens, ständige oder vorübergehende Aufenthaltsorte, tägliche oder in anderem Rhythmus erfolgende Ortsveränderungen, ausgeübte Tätigkeiten, soziale Beziehungen und das soziale Umfeld". Die Richter sehen daher einen "besonders schwerwiegenden Eingriff der Richtlinie in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten".

Vorratsdatenspeicherung

Auch könnte bei den Betroffenen der Vorratsdatenspeicherung das Gefühl erzeugt werden, dass ihr Privatleben ständig überwacht wird, meinen die Richter. Schließlich würden die Teilnehmer oder Benutzer nicht über die Vorratsdatenspeicherung und ihre spätere Nutzung informiert.

Zwar sei die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung nicht geeignet, die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten anzutasten, weil keine Inhalte gespeichert werden sollen. Auch diene sie dem Gemeinwohl, weil schwere Kriminalität bekämpft werden soll. Allerdings würden mit der bestehenden Richtlinie die Grenzen der Verhältnismäßigkeit überschritten.

Die Vorratsdatenspeicherung sei ein Eingriff von besonderer Schwere in die Grundrechte, ohne dass sie Bestimmungen enthielte, die gewährleisten, dass sich der Eingriff tatsächlich auf das absolut Notwendige beschränkt. Die Richtlinie erstrecke sich nämlich "generell auf sämtliche Personen, elektronische Kommunikationsmittel und Verkehrsdaten, ohne irgendeine Differenzierung, Einschränkung oder Ausnahme anhand des Ziels der Bekämpfung schwerer Straftaten vorzusehen".

Die Richtlinie sieht nach Ansicht des EuGH kein objektives Kriterium vor, durch das der Zugang der nationalen Behörden zu den Daten beschränkt wird. Im Gegenteil bezieht sie sich lediglich allgemein auf die von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmten "schweren Straftaten". Es gebe auch keine materiell- und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Zugang der Behörden zu den Daten und deren spätere Nutzung, sowie keine vorherige Kontrolle durch ein Gericht oder eine unabhängige Verwaltungsstelle.

Die Richtlinie schreibe eine Dauer der Vorratsspeicherung von mindestens sechs Monaten vor, ohne dass zwischen den Datenkategorien anhand der betroffenen Personen oder nach Maßgabe des etwaigen Nutzens der Daten für das verfolgte Ziel unterschieden werde. Zudem gebe es keine Garantien dafür, dass die gespeicherten Daten nicht missbraucht werden können. Die Richter rügen zudem, dass es nicht vorgeschrieben ist, die Daten auf EU-Gebiet zu speichern.

Auch wenn bereits erwartet worden war, dass das höchste europäische Gericht die zugehörige EU-Richtlinie für ungültig erklärt, wollte die Bundesregierung an der Vorratsdatenspeicherung festhalten. Das hatte sowohl Bundesjustizminister Heiko Maas als Bundesinnenminister Thomas de Maizière noch vor der Entscheidung erklärt. Ein Gesetzentwurf über die verdachtsunabhängige Sammlung von Verbindungs- und eventuell auch Standortdaten solle zügig kommen, waren sie sich einig.

Die nun gekippte Richtlinie war nicht direkt gültig, stattdessen mussten die EU-Mitgliedsstaaten die Regeln selbst gesetzlich umsetzen. Nachdem das deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung vom Bundesverfassungsgericht teilweise kassiert worden war, konnte sich die schwarz-gelbe Koalition nicht auf ein neues Gesetz einigen. (mho)