Werbung mit Testergebnissen ohne Rangfolge erlaubt

Hersteller, die mit Ergebnissen der Stiftung Warentest werben, müssen die Ergebnis-Rangfolge nicht angeben, wenn alle Produkte die gleiche Note erhalten haben.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Um eine Irreführung des Kunden zu vermeiden, gelten für die Werbung mit Testergebnissen strenge Regeln. Normalerweise muss auch der Rang, den ein Produkt beim Test erreicht hat, angegeben werden. Es gibt allerdings Ausnahmen, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamburg zeigt (vom 14.11.2013, Az.: 3 U 52/13).

Demnach ist es nicht irreführend, das genaue Rangverhältnis nicht anzugeben, wenn es in dem Test gar kein besser benotetes Produkt gibt. Konkurrenzprodukte, die die gleiche Note, aber bessere Punktwerte haben, müssen nicht berücksichtigt werden. Laut Gericht handelt es sich in so einem Fall nämlich nicht um eine für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentliche Information im Sinne des § 5a UWG.

Hintergrund war die wettbewerbsrechtliche Abmahnung eines Herstellers durch einen Konkurrenten. Er hatte ein Produkt mit dem Test-Ergebnis der Stiftung Warentest beworben. In der Anzeige stellte er das Ergebnis wie folgt dar: "Stiftung Warentest Test GUT (1,9) im Test 15 Blutzuckermessgeräte Ausgabe 7/2012 www.test.de". Der Wettbewerber sah es als irreführend an, dass ein Hinweis auf Produkte, die im Test besser abgeschnitten hatten, fehlte. Tatsächlich hatte das Produkt des Wettbewerbers eine etwas höhere Punktzahl erreicht, allerdings am Ende auch nur die Note "Gut" erhalten.

Da sich das Spitzenfeld innerhalb derselben Notenstufe bewegt und nur geringfügige Unterschiede in den Punktabständen aufgewiesen hätte, seien keine für die Kaufentscheidung wesentlichen Informationen vorenthalten worden, so das Urteil der Richter. Eine Irreführung des Kunden habe somit nicht vorgelegen. ()