Österreich: Fremdnamen in Domainnamen zulässig

Die Nutzung einer Marke oder eines Namens Dritter als Bestandteil der Adresse einer Website verstößt nicht zwingend gegen Namens- und Markenrechte und ist laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs damit unter Umständen zulässig.

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Für eine kritische Website ist die Verwendung einer Domain unter Gebrauch eines fremden Namens unter bestimmten Umständen zulässig. Dies hat der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) als letzte Instanz entschieden (17 Ob 2/09g). Der Inhaber der Domain aquapol-unzufriedene.at darf damit die Adresse behalten und seine Website, auf der er kritische Beiträge zu Produkt und Verhalten der Firma Aquapol verbreitet, weiter betreiben.

Die Aquapol GmbH bietet Mauertrockenlegungen nach einem Alternativverfahren, das mittels sogenannter Gravomagnetokinese ohne Stromzufuhr Feuchtigkeit aus Mauern zurück ins Erdreich drücken soll. Dabei soll "Bodenenergie" angesaugt und durch "Raumenergie" verstärkt werden. Dieses System fällt nach einer früheren OGH-Entscheidung (3 Ob 150/02h), "nicht in die Gruppe der allgemein anerkannten naturwissenschaftlichen Wirkgrundsätze". Damals hatte ein Kunde, bei dem die versprochene Mauertrocknung nicht funktioniert hatte, erfolgreich sein Geld zurück erstritten.

Im vorliegenden Fall ist der Beklagte selbst enttäuschter Aquapol-Kunde. Trotz Zahlung von über 11.000 Euro soll sich bei ihm der versprochene Erfolg nicht eingestellt haben. Er registrierte die Domain aquapol-unzufriedene.at, stellte diverse PDF-Dateien zu den Themen Aquapol und "belebtes" sogenanntes Granderwasser online und richtete ein Forum ein. In diesem Forum sind sowohl positive als auch negative Beiträge über Aquapol zu lesen. Der Anbieter hatte daraufhin auf Unterlassung der Verwendung des Markenbestandteils und Namens "Aquapol" geklagt. In erster Instanz wurde die Klage abgewiesen, die zweite Instanz entschied jedoch entgegengesetzt.

Der OGH hat die Klage aber nun endgültig abgewiesen und das erstinstanzliche Urteil wieder hergestellt. Markenrechtlich ist dem Domainbetreiber demnach nichts anzuhaben, denn durch den Zusatz -unzufriedene sei "geradezu ausgeschlossen, dass Nutzer erwarten, mit Hilfe dieser Domain auf Informationen des Markeninhabers selbst zugreifen zu können." Daher liege kein kennzeichenmäßiger Gebrauch der Marke vor. Auch das Namensrecht der Firma wird laut OGH nicht verletzt, "wenn – wie hier – die Verwendung des Firmenschlagworts keine unerwünschte Identifikation zwischen dem Namensträger und dem Domaininhaber und Betreiber der Website bewirkt und auch sonst keine Zuordnungsverwirrung auslöst".

Die Verwendung des Namens berühre zwar das Persönlichkeitsrecht des Namensträgers. Dieses werde aber nicht verletzt, da das "Informationsinteresse höher zu bewerten ist als das Interesse des Namensträgers, nicht im Zusammenhang mit kritischen Äußerungen über seine Waren oder Dienstleistungen genannt zu werden." Dabei berücksichtigte der OGH auch, dass "dem Namensträger die Möglichkeit erhalten bleibt, seinen eigenen Namen als Domain registrieren zu lassen", und dass "keine überzeugende Alternative erkennbar (ist), wie eine kritische Auseinandersetzung mit der Dienstleistung der Klägerin im Internet unter einer Domain geführt werden könnte, die das Firmenschlagwort der Klägerin nicht enthält." (Daniel AJ Sokolov) / (vbr)