BGH: Sampling grundsätzlich zulässig

In einem Rechtsstreit zwischen der Elektronik-Band Kraftwerk und dem Produzenten Moses Pelham bestätigte der Bundesgerichtshof, dass Samples grundsätzlich vom Urheberrecht geschützt sind, ihre Benutzung unter Umständen aber erlaubt sein kann.

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Mit einer Entscheidung zum urheberrechtlichen Status von Samples in Musikstücken hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe die Verwendung kurzer Ausschnitte bestehender Werke in Neukompositionen unter bestimmten Voraussetzungen für zulässig erklärt. Grundsätzlich sind nach Ansicht des Gerichts auch "kleinste Tonfetzen" nach § 85 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) geschützt und die Verwendung ein Eingriff in die Rechte des Urhebers. Allerdings sei zu klären, ob die Verwendung durch das Recht der freien Benutzung nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers erlaubt werde, heißt es im Urteil des I. Zivilsenats (Az. I ZR 112/06) vom heutigen Donnerstag.

Dem BGH lag eine Entscheidung des OLG Hamburg vom Juni 2006 (Az. 5 U 48/05) vor. In dem zugrundeliegenden Verfahren erheben die Düsseldorfer Elektronik-Pioniere Kraftwerk Ansprüche gegen den Produzenten Moses Pelham. Der soll eine etwa zweisekündige Sequenz des Kraftwerk-Titels "Metall auf Metall" (1977) gesampelt und dann fortlaufend auf der Rhythmus-Spur von Sabrina Setlurs "Nur mir" (1997) genutzt haben. Kraftwerk hatte Pelhams Produktionsfirma 3p auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zwecks Vernichtung verklagt, war damit aber beim Landgericht Hamburg zunächst abgeblitzt.

Die Berufungsinstanz OLG Hamburg ließ die Klage mit Urteil vom Juni 2006 dagegen zu. Der BGH bestätigte zwar die Ansicht des OLG, auch kleinste Samples seien urheberrechtlich geschützt. Allerdings sehe das Urheberrecht eine Ausnahme vor, wenn das Sample für ein eigenständiges Werk genutzt werde, führte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm in Karlsruhe aus. Diese sogenannte "freie Benutzung" sei ohne Zustimmung statthaft.

Doch zieht der BGH klare Grenzen. Nach Ansicht des Senats ist die freie Benutzung von Samples "in zwei Fällen von vornherein ausgeschlossen": Wenn es sich bei der erkennbar einem benutzten Tonträger entnommenen und dem neuen Werk zugrunde gelegten Tonfolge um eine Melodie handelt. Darüber hinaus komme eine freie Benutzung nicht in Betracht, wenn der Komponist des neuen Stücks "befähigt und befugt" ist, die verwendete Tonfolge selbst einzuspielen.

Der BGH hob das Urteil der Berufungsinstanz auf und gab das Verfahren dem OLG Hamburg zurück. Die Hamburger müssen nun entscheiden, ob sich 3p gegen Kraftwerk auf die Ausnahme der freien Benutzung berufen kann. Folgt das OLG den Argumenten des BGH, dürfte auch zu klären sein, ob Moses Pelham die zwei Sekunden aus "Metall auf Metall" nicht auch hätte nachspielen können. (vbr)