Ämter fragen immer öfter Bankkontendaten ab

Die Abfrage von Kontodaten richtete sich einst gegen Terroristen. Seit 2005 sollen aber auch Steuer- und Sozialbetrüger aufgespürt werden. Inzwischen dürfen Gerichtsvollzieher ebenfalls Einsicht beantragen – was die Abfragezahl steigen lässt.

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Finanzämter, Sozialbehörden und Gerichte prüfen im Kampf gegen Steuerbetrug und Sozialmissbrauch immer häufiger die Konten von Privatpersonen. Im vergangenen Jahr hat sich die Zahl der Abfragen auf 141.640 gegenüber dem Vorjahr verdoppelt. Das Bundesfinanzministerium bestätigte einen Bericht der Süddeutschen Zeitung dazu.

Die deutliche Steigerung sei aber nahezu vollständig auf die erst seit 2013 möglichen Anfragen von Gerichtsvollziehern zur Existenz von Konten zurückzuführen. Diese Justizbeamten nutzen das Instrument vor allem, wenn sich Schuldner unkooperativ zeigen. Im ersten Quartal dieses Jahres stieg die Zahl der Abfragen weiter – von gut 24.000 auf mehr als 48.000.

Seit 2005 dürfen Behörden Konten von Bürgern ermitteln, um Steuerbetrüger ausfindig zu machen und Sozialleistungsmissbrauch einzudämmen. Nur unter bestimmten Voraussetzungen haben Ämter aber Zugriff auf Daten aller Konten und Depots. Ein Konto wird erst abgefragt, wenn ein Bürger Zweifel an Angaben etwa in seiner Steuererklärung nicht ausräumen kann. Dabei geht es zunächst nur um die Kontonummer sowie Stammdaten wie Name, Geburtsdatum und Adresse.

Von den 2013 erledigten Fällen entfielen 68.648 Abfragen auf Finanzbehörden für steuerliche Zwecke. Das waren 7019 mehr als 2012. Fast 73.000 Fälle betrafen Anfragen von Behörden wegen möglichen Leistungsmissbrauchs. Das ist eine deutliches Plus gegenüber den 9077 im Jahr 2012. Laut Finanzministerium sind 85 Prozent der Anfragen in diesem Bereich auf Gerichtsvollzieher zurückzuführen.

Der frühere Bundesbeauftragte für den Datenschutz Peter Schaar hatte im November vorigen Jahres die zunehmenden Kontoabfragen kritisiert. Das Argument der Terrorbekämpfung habe als Türöffner gedient. Prüfungen der Aufsichtsbehörden haben laut Schaar ergeben, dass oftmals der Kontoabruf nicht begründet wird und die Betroffenen nicht wie vorgeschrieben darüber informiert werden. Der Gesetzgeber müsse "die Befugnis zum Kontenabruf überprüfen und auf das unbedingt erforderliche Maß zurückführen". (mit Material der dpa) / (anw)