Screen Scraping: Ryanair-Klage gegen Reiseportal scheitert überwiegend vorm BGH

Ryanair werde nicht wettbewerbswidrig behindert, wenn ein Web-Reiseportal Daten von der Webseite der Fluggesellschaft abgreift, urteilte der Bundesgerichtshof.

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Von
  • dpa

Der irische Billigflieger Ryanair ist mit seiner Klage gegen ein Web-Reiseportal vorm Bundesgerichtshof (BGH) in zentralen Fragen gescheitert. Ryanair war dagegen vorgegangen, dass das Portal Kunden Flüge vermittelt und dafür per Screen Scraping auf die Webseite der Fluglinie zugreift. Ryanair werde durch das Vorgehen jedoch nicht wettbewerbswidrig behindert, urteilte der BGH (I ZR 224/12).

Ryanair scheiterte in zentralen Fragen vorm BGH

(Bild: ryanair.com)

Der Richterspruch stärkt zudem die Verbraucher: Das Geschäftsmodell des Internet-Portals fördere Preistransparenz auf dem Markt der Flugreisen und erleichtere es dem Kunden, die günstigste Flugverbindung aufzufinden, begründete das Gericht sein Urteil unter anderem.

In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Ryanair-Webseite wird den Nutzern zwar untersagt, Daten von dort herunterzuziehen, um diese auf einer anderen Webseite anzuzeigen. Der BGH sah es aber nicht als unlauter an, dass sich der Beklagte darüber hinweggesetzt habe.

Die irische Fluggesellschaft war gegen den niederländischen Reiseanbieter Beins Travel Group vorgegangen. Dieser betreibt in Deutschland etwa die Webseite CheapTickets.de. Dort können Kunden Flüge von Ryanair buchen, ohne die Originalseite des Unternehmens selbst zu benutzen. Der Kunde zahlt den Flugpreis plus eine Vermittlungsgebühr an das Portal. Dieses leitet den Flugpreis an Ryanair weiter.

Der BGH wies den Fall allerdings an das Oberlandesgericht Hamburg zurück. Dieses müsse klären, ob der Fluglinie unter anderem Ansprüche wegen Irreführung zustünden. (anw)