Gewerbetreibende haben Anspruch auf kostenlosen Telefonbucheintrag

Gewerbetreibende können darauf bestehen, im Telefonbuch kostenlos nicht nur mit Vor- und Nachnamen, sondern auch unter ihrer Geschäftsbezeichnung eingetragen zu werden.

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Von
  • Marzena Sicking

Der unter anderem für das Telekommunikationsrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in drei aktuellen Urteilen entschieden, dass Gewerbetreibende einen Anspruch darauf haben, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im Telefonbuch eingetragen zu werden – und nicht nur mit ihrem Vor- und Nachnamen (Urteile vom 17.4.2014, Az.: III ZR 87/13, III ZR 182/13 und III ZR 201/13).

Laut Mitteilung des Bundesgerichtshofs ging es in allen Fällen um Betreiber von Kundendienstbüros einer Versicherung. Sie verlangten, im Teilnehmerverzeichnis "Das Telefonbuch" und seiner Internetausgabe "www.dastelefonbuch.de" mit Vor- und Nachnamen und ihrer jeweiligen Geschäftsbezeichnung eingetragen zu werden. Der Anbieter hatte grundsätzlich nichts dagegen, wollte den Eintrag der Geschäftsbezeichnung allerdings in Rechnung stellen. Er vertrat nämlich die Ansicht, dass der Anschlussinhaber laut § 45m Abs. 1 Satz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) nur Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag seiner Rufnummer, seines Namens, seines Vornamens und seiner Anschrift hat.

Das Gericht hat allerdings anders entschieden und erklärt, dass sich der Anspruch auch auf die Geschäftsbezeichnung bezieht. Diese gehöre im Sinne der Vorschrift nämlich zum "Namen" eines Teilnehmers, der ein Gewerbe betreibt. Diese Angabe sei erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher – und nicht als Privatperson – den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren zu können, so die Richter.

Dies gelte nicht nur für juristische Personen und Kaufleute, die eine Firma haben, sondern auch für in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker sowie für sonstige Gewerbetreibende, die eine Geschäftsbezeichnung führen. Entscheidend sei nicht der Eintrag in ein Handelsregister o.ä., sondern die Frage, ob es sich um einen im Verkehr tatsächlich gebrauchten Geschäftsnamen handelt, dem ein maßgebliches Gewicht für die Identifizierung des Gewerbetreibenden zukommt. ()