Auch Bayerns Verfassungsrichter sehen Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß

Der Rundfunkbeitrag verstößt nicht gegen die bayerische Verfassung, entschied der Verfassungsgerichtshof. Er sei auch keine Steuer.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 227 Kommentare lesen
Lesezeit: 3 Min.
Inhaltsverzeichnis

Der Rundfunkbeitrag verletzt nach Meinung der Richter keine Grundrechte

(Bild: dpa)

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat den Rundfunkbeitrag als verfassungsgemäß bestätigt. Die Abgabe verletze keine Grundrechte und sei auch keine Steuer, begründete das Gericht die Entscheidung. Die Klagen seien daher unbegründet. Am Dienstag hatte bereits der rheinland-pfälzische VGH eine ähnlich gelagerte Klage abgewiesen.

Den Prozess hatten ein Anwalt aus Ingolstadt und die Drogeriemarktkette Rossmann angestrengt. Sie halten den Beitrag in der seit 2013 geltenden Form für ungerecht. Rossmann hatte damit gerechnet, dass das Unternehmen statt 39.500 Euro jährlich künftig Rundfunkabgaben von rund 200.000 Euro zahlen muss. Unternehmen mit vielen Betriebsstätten würden stärker belastet als solche mit wenigen, auch wenn sie nicht mehr Mitarbeiter haben, heißt ein weiteres Argument.

Rossmann bezweifelte außerdem, dass der Rundfunkbeitrag durch die neu hinzukommenden Zahlungspflichten "aufkommensneutral" sein würde, also nicht mehr zusammenkommen als die bislang rund 7,5 Milliarden Euro pro Jahr. Auch sei der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag grundgesetzwidrig zustande gekommen, denn der Beitrag sei eine "von jedweder Gruppennützigkeit entkoppelte Steuer". Diese dürfe von den Ländern nicht beschlossen werden, denn sie hätten kein "Steuererfindungsrecht".

Die bayerischen Verfassungsrichter begründeten ihre Entscheidung unter anderem damit, dass jede Person an der Finanzierungsverantwortung zu beteiligen sei, weil sie einen Vorteil aus dem Rundfunk zieht. Es werde ein Entgelt "für die Möglichkeit individueller Nutzung verlangt, von der bei typisierender Betrachtung in den gesetzlich bestimmten Raumeinheiten üblicherweise Gebrauch gemacht wird".

In Unternehmen könnten Rundfunkprogramme zur Informationsgewinnung, zur Unterhaltung der Beschäftigten oder Kunden genutzt werden, meinen die Richter. Kraftfahrzeuge von Unternehmen mit in die Bemessung hineinzunehmen sei angebracht, da das Rundfunkangebot – ähnlich wie in einem Hotelzimmer – nach der Lebenserfahrung deutlich gesteigert genutzt werde.

Durch die Digitalisierung seien herkömmliche wie moderne, auch mobile Empfangsgeräte nahezu flächendeckend verbreitet, stellten die Richter fest. Das Bereithalten solcher Geräte sei nicht in einem Massenverfahren praktikabel und ohne unverhältnismäßigen Eingriff in die Privatsphäre verlässlich festzustellen.

Bei der Beitragsbemessung habe der Gesetzgeber nicht davon ausgehen müssen, dass die zu erwartenden Einnahmen den Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks beachtlich und dauerhaft übersteigen würden. Die KEF habe schließlich für den Planungszeitraum 2013 bis 2016 einen ungedeckten Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von 304,1 Millionen Euro festgestellt. Auch zwinge der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz den Gesetzgeber nicht dazu, für Personen eine Befreiungsmöglichkeit vorzusehen, die von der ihnen eröffneten Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen wollen.

Seit 2013 bemisst sich die Beitragshöhe für Unternehmen unter anderem danach, wie viele Beschäftigte, Betriebsstätten und Firmenfahrzeuge sie haben. Die nun entschiedenen sogenannten Popularklagen hatten sich gegen das Zustimmungsgesetz des bayerischen Landtags zum Rundfunkstaatsvertrag gerichtet, der die seit 2013 geltenden Änderungen des Rundfunkbeitrags regelt. (anw)