Virtuelle Todesanzeige muss nicht gelöscht werden

Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich zulässig. Daher kann auch die Witwe des Verstorbenen keine Löschung der Daten verlangen.

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Lesezeit: 2 Min.
Von
  • Marzena Sicking

Die Erstellung einer virtuellen Todesanzeige ist datenschutzrechtlich zulässig. Sie kann jedenfalls nicht beanstandet werden, wenn sie auf Daten basiert, die allgemein zugänglichen Quellen entnommen wurden – es sei denn, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen offensichtlich überwiegt. Der Anspruch auf Löschung einer wertneutralen Online-Todesanzeige besteht hingegen nicht. So hat das Landgericht Saarbrücken in einem aktuellen Urteil (vom 14.02.2014, Aa: 13 S 4/14) entschieden.

In dem Fall ging es um eine virtuelle Todesanzeige, die im Internet veröffentlicht wurde. Sie enthielten Vor- und Nachnamen, Geburts- und Sterbedatum, Berufsbezeichnung, Wohnort und Angaben zur letzten Ruhestätte des verstorbenen Mannes. Die Seite regte außerdem dazu an, sich in einem virtuellen Kondolenzbuch einzutragen.

Über diese Funktion outete sich eine Frau als angebliche Geliebte des verstorbenen Mannes. Nachdem seine Frau von diesem Eintrag erfuhr, verlangte sie vom Betreiber der Seite die virtuelle Todesanzeige und die Kondolenzeinträge zu löschen. Der Betreiber weigerte sich, so landete der Fall vor Gericht.

Das Landgericht Saarbrücken sah allerdings keinen Anspruch der Witwe auf Löschung. Die Anzeige habe das Persönlichkeitsrecht der Witwe nicht verletzt und sei auch nach dem Bundesdatenschutzgesetz rechtlich zulässig. Auch das Totenfürsorgerecht rechtfertige keinen Löschungsanspruch der wertneutralen Anzeige. Der Betreiber der Seite habe sich die Daten aus allgemein zugänglichen Quellen beschafft, das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen sei also nicht verletzt worden.

Daran änderte auch die Kondolenzfunktion der Seite nichts. Die theoretische Möglichkeit, die Kondolenzfunktion zu missbrauchen, reiche jedenfalls für einen Löschungsanspruch nicht aus, so das Gericht. Auch sei die Witwe durch die Veröffentlichung der Anzeige nicht in ihren Rechten verletzt worden.

Anders sah es allerdings bei dem Eintrag der angeblichen Geliebten aus: Dadurch sei für Außenstehende der Eindruck entstanden, der Verstorbene habe eine außereheliche Beziehung unterhalten. Die damit tatsächlich einhergehende Persönlichkeitsverletzung muss die Witwe nicht hinnehmen, der Eintrag muss vom Betreiber gelöscht werden. ()