GPLv3: Entwurf einer neuen Lizenz für Open-Source-Software

Die neue Version der wichtigsten Open-Source-Lizenz - der GNU General Public License, kurz GPL - will aktuellen strittigen Fragen wie DRM oder Softwarepatenten, aber auch dem zunehmenden Einsatz von GPL-Software in Unternehmen Rechnung tragen.

In Pocket speichern vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 11 Min.
Von
  • Till Jaeger
  • Axel Metzger
  • Dr. Oliver Diedrich
Inhaltsverzeichnis

Die GNU General Public License, kurz GPL, ist die am häufigsten genutzte Open-Source-Lizenz: Zwei Drittel der auf Sourceforge.net, der weltweit größten Plattform für Open-Source-Software, gehosteten gut 75.000 Projekte stehen unter der GPL. Zum großen Pool an GPL-Software gehören unter anderem die Kernkomponenten jedes Linux-Systems: der Kernel, die zentrale Systembibliothek (C-Library), System- und Kommandozeilentools, die wichtigsten Entwicklerwerkzeuge, die Standard-Shell bash, die Desktops KDE und Gnome.

Die von der Free Software Foundation (FSF) entwickelte GPL definiert vor allem weit gehende Rechte für den Anwender: Er darf Einsicht in die Quelltexte eines Programms nehmen, etwa um seine Funktionsweise zu verstehen; er darf die Quelltexte verändern, um die Software beispielsweise eigenen Bedürfnissen anzupassen, und Teile des Codes für eigene Projekte verwenden; und er darf das Programm in unveränderter oder modifizierter Form weitergeben. Dabei unterliegt er im wesentlichen nur einer Verpflichtung: Er muss auch den Empfängern des Programmes die in der GPL garantierten Rechte einräumen.

Die Kombination aus großen Freiheiten bei der Nutzung mit der Verpflichtung, diese Freiheiten bei der Weitergabe oder Verwendung des Codes zu erhalten, bezeichnet die FSF als Copyleft. In den Dikussionen um die GPL wird dieses Ziel der Free Software Foundation -- Code, der unter der GPL steht, muss Open Source bleiben -- gelegentlich als "viraler Effekt" der Lizenz angesprochen.

Copyleft impliziert nicht, dass der Entwickler, der seine Software unter die GPL stellt, sein Copyright am eigenen Code aufgibt. Es steht ihm beispielsweise frei, seine Software zusätzlich unter anderen Lizenzen etwa zur Nutzung in proprietären, nicht quelloffenen Programmen zu lizenzieren.

Richard M. Stallman, Präsident und Vordenker der FSF, entwickelte 1989 die erste Version der GPL für das von ihm ins Leben gerufene GNU-Projekt; 1991 folgte die Version 2, die bis heute Bestand hat. Auch wenn es bis 2004 dauerte, bis die GPL 2 erstmals von Harald Welte, Maintainer des Netfilter-Projektes, vor deutschen Gerichten durchgesetzt wurde, so nagt an ihr doch der Zahn der Zeit. Der Entwurf der GPLv3, im Januar 2006 als Diskussionsgrundlage veröffentlicht, versucht, die technische und rechtliche Entwicklung der letzten fünfzehn Jahre zu berücksichtigen.

Eine erste wichtige Änderung in der GPLv3 betrifft das Thema Digital Rights Management (DRM) - der Entwurf spricht von Digital Restrictions Management. Schon die Präambel bezieht eine eindeutige Position gegen die Verwendung von DRM-Systemen: "DRM ist grundsätzlich unvereinbar mit dem Zweck der GPL, die Freiheit der Anwender zu schützen". Die konkreten Regelungen in Ziffer 3 der Lizenz werfen jedoch Fragen auf.

So stellt es einen Verstoß gegen die GPL dar, wenn ein Programm so verändert wird, dass es auf eine Art in die Privatsphäre des Nutzers eingreift, die nach anwendbarem nationalen Recht verboten ist. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund des aktuellen Falls um das Sony-Rootkit auf Audio-CDs erscheint diese Idee auf den ersten Blick reizvoll. Allerdings: Warum sollte der Rechtsinhaber den Lizenznehmer wegen einer Verletzung des Urheberrechts verklagen, wenn der Endnutzer selbst gegen den Eingriff in seine Privatsphäre vorgehen kann?

Praktisch bedeutsam kann die Vorschrift werden, dass GPL-Software nicht zusammen mit einem DRM-System weitergegeben werden darf, das den Nutzer in der Wahrnehmung seiner Rechte an dem Programm behindert. Die GPLv3 verbietet damit de facto jede Distribution von GPL-Software, die mit DRM-Systemen zur Regulierung der Sofwtarenutzung versehen ist.

Der zweite Absatz von Ziffer 3 behandelt die Verwendung von GPL-Software, um den Zugang zu anderen Werken zu beschränken (vulgo Kopierschutz). Der Lizenztext möchte dieses Problem mit einer Fiktion lösen ("kein [von dieser Lizenz] abgedecktes Werk bildet einen Teil einer wirksamen technischen Schutzmaßnahme"). Ob eine Technik als wirksame Schutzmaßnahme anzusehen ist oder nicht, ist allerdings eine Frage des anwendbaren Urheberrechtsgesetzes. Daran kann die GPL wenig ändern.

Natürlich könnte man den Lizenznehmern aufgeben, GPL-Software nicht für DRM-Zwecke einzusetzen. Ein solch explizites Verbot ist bislang aber nicht vorgesehen. Vielmehr findet sich am Ende von Absatz 2 eine weitere Fiktion: Die Nutzung von GPL-Code in einem DRM-System soll zugleich als Einwilligung in die Umgehung dieses DRM-Systems verstanden werden. Man darf Zweifel haben, ob diese Lösung juristisch tragfähig ist: Der Lizenzgeber dürfte kaum erzwingen können, welche Bedeutung der Handlung eines Lizenznehmers zukommt.

Interessante Neuerungen ergeben sich im Hinblick auf das Thema Softwarepatente. Ziffer 11 Absatz 1 stellt klar, dass sich die Copyleft-Klausel auch auf etwaige Patente bezieht. Die Frage war bislang nicht eindeutig geregelt. Die neue Fassung folgt dem Beispiel der Mozilla Public License und der Apache License, die bereits eine ausdrückliche Einbeziehung von Patenten vorsehen: Wer GPL-Programme unter der neuen Lizenzversion verbreitet, muss allen Nutzern ohne besondere Vergütung eine einfache Lizenz an allen Patenten einräumen, die durch die Nutzung der Programme verletzt werden könnten.

Absatz 2 dürfte in den nächsten Monaten noch für einige Diskussionen sorgen, verpflichtet er einen Distributor von GPL-Software doch dazu, seine Kunden vor bestehenden Patentansprüchen, von denen er weiß, zu schützen. Die GPLv3 möchte so verhindern, dass Distributoren ihre Abnehmer im Regen stehen lassen. Die FSF-Vertreter haben auf der MIT-Konferenz betont, dass es sich bei der jetzigen Formulierung um einen Platzhalter handelt. Eine entsprechende Regelung scheint jedoch schon beschlossene Sache zu sein.