US-Marke "Rothäute" gestrichen, aber Markenschutz bleibt
Sechs US-Marken mit dem Begriff "Redskins" wurden wegen Herabwürdigung von Menschen gestrichen. Entgegen zahlreicher Medienberichte bedeutet das aber nicht, dass der markenrechtliche Schutz entfällt.
Die US-Markenbehörde USPTO hat sechs Registrierungen gestrichen, die als Wort- oder Wortbildmarke den Begriff "Redskins" (zu Deutsch "Rothäute") oder "Redskinettes" enthalten ($(LEUSPTO Cancellation No. 92046185 als PDF). Die Behörde hatte die selben Marken bereits 1999 gestrichen, ein Berufungsgericht hob diese Entscheidung aber später auf. Auch jetzt wird der Markeninhaber, der Besitzer des Footballteams Washington Redskins, wieder Rechtsmittel ergreifen. Der Rechtsstreit dreht sich aber nur um die Markenregistrierung, nicht um die Marken selbst.
Und das macht einen entscheidenden Unterschied. Die Eintragung einer Marke ins Markenregister erleichtert zwar die Durchsetzung der mit der Marke verbundenen Rechte. Die Registrierung ist aber nicht Voraussetzung für den Bestand einer Marke. Auch wenn die Aufhebung der Markenregistrierung rechtskräftig werden sollte, genösse der Inhaber weiterhin mehrfachen Schutz für seine Marken.
Schutz auf Staaten- und Bundesebene bleibt jedenfalls
(Bild:Â Bernard Gagnon CC-BY-SA 3.0)
Markenrechtsschutz besteht in den USA durch Gesetze der einzelnen Staaten, sowie durch Common Law, dem durch richterliche Entscheidungen herausgebildeten Recht. Diese Rechtsquellen sind meist älter als die einschlägigen Bundesgesetze. Doch auch diese gewährten weiterhin Schutz: Der für das Markenrecht wichtige Lanham Act untersagt nämlich, einen falschen Eindruck über die Herkunft eines Produkts zu erwecken. Das ist ganz unabhängig davon, ob die Marke registriert ist oder nicht.
Der Markeninhaber hätte allerdings in jedem Verfahren einen höheren Beweisaufwand. Denn die rechtliche Vermutung, dass die Marke besteht, dass sie landesweit gültig ist, und wer ihr Inhaber ist, steht und fällt mit der Registrierung.
Ein bestimmter Schutz würde allerdings wirklich wegfallen: Im Bundesregister eingetragene Marken können auch beim US-Grenzschutz (CBP) gemeldet werden. Dieser soll dann die Einfuhr entsprechend rechtsverletzender Produkte verhindern.
Ăśber 20 Jahre Verfahrensdauer
Inhaber der Redskins-Marken ist das Unternehmen Pro-Football, Inc. aus Virginia. Es betreibt unter dem Namen "Washington Redskins" ein Footballteam, welches seine Heimspiele in Maryland austrägt. Pro-Football hat die sechs Marken im Zeitraum 1967 bis 1990 eintragen lassen. 1992 erhob eine Gruppe von Ureinwohnern Beschwerde gegen diese Eintragungen. Sie empfinden den Begriff Redskins herabwürdigend. 1999 entschied das USPTO auch in ihrem Sinne.
Doch die Entscheidung wurde von Bundesgerichten aufgehoben (Pro-Football, Inc. v. Harjo). Einerseits seien die vorgelegten Beweise nicht ausreichend. Andererseits waren alle Beschwerdeführer zu alt: Bei jeder Markenregistrierung gibt es eine Beschwerdefrist. Diese Fristen wurden nicht genutzt, obwohl alle Beschwerdeführer volljährig waren. 2009 lehnte der US Supreme Court die Überprüfung ab, womit die Entscheidung rechtskräftig wurde.
Bereits 2006, noch während das erste Verfahren anhängig war, wandte sich eine jüngere Gruppe von Ureinwohnern mit dem gleichen Antrag auf Löschung der Eintragung an das USPTO (Blackhorse v Pro-Football, Inc). Diese Gruppe verwies auf die im ersten Verfahren eingereichten Unterlagen.
Ab 2010 wurde mit den neuen Antragstellern wieder vor dem USPTO verhandelt. Nun haben die Verwaltungsrichtiger mit 2:1 Stimmen erneut entschieden, die Markenregistrierung wegen HerabwĂĽrdigung einer Personengruppe aufzuheben.
Mindermeinung
Die BegrĂĽndung jenes Richters, der dagegen gestimmt hat, sind in der Entscheidung ab Seite 81 abgedruckt. Er vertritt die Auffassung, dass es nicht darauf ankommt, wie der Begriff Redskins heute ausgelegt wird. Vielmehr sei laut dem anzuwendenden Trademark Act aus dem Jahr 1946 darauf abzustellen, ob der Begriff zum jeweiligen Zeitpunkt der Eintragung von einem "substanziellen Teil" einer betroffenen Personengruppe in Zusammenhang mit einem Footballteam als herabwĂĽrdigend empfunden wurde.
Die neuen Antragsteller hätten im Wesentlichen einen "Database Dump" des ersten Verfahrens eingereicht. Die Berufungsgerichte hätten aber bereits entschieden, dass diese Beweise unzureichend seien. Zudem hätten die neuen Antragsteller Beschwerde gegen einen Teil dieser von ihnen selbst eingereichten Beweise erhoben.
Sie hätten auch nicht dargelegt, dass ein substanzieller Teil der Ureinwohner eine Footballmannschaft namens Redskins als herabwürdigend empfinde. Vielmehr hätten die Antragsteller selbst (!) Beweise eingereicht, wonach Ureinwohner den Begriff Redskins mit Stolz führten: An einer Schule im Navaho Indianerreservat im Jahr 1989 sowie für ein Basketballteam bei einem Stammesturnier 2010. Auch an weiteren Beweisen und Aussagen übt er vernichtende Kritik.
Der Richter legt Wert auf die Feststellung, dass er damit nicht sage, dass der Begriff nicht herabwĂĽrdigend sei. Anders als etwa im deutschen Rechtssystem soll ein Richter in den USA nicht aktiv die Wahrheit erforschen. Er soll hinter einem "Schleier des Nichtwissens" als Schiedsrichter zwischen den Streitparteien agieren. Die Kunst der BeweisfĂĽhrung ist daher von besonders hoher Bedeutung. (ds)