EU-Generalanwalt segnet Urheberrechtsvergütung für Handy-Speicherkarten ab

Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), hält das Erheben einer pauschalen Abgabe für Privatkopien auf Speicherkarten in Mobiltelefonen für vereinbar mit dem EU-Recht.

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Pedro Cruz Vilallon, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof, hält die Urheberrechtspauschale für gerechtfertigt, wenn sie dem "gerechten Ausgleich" zwischen Rechteinhabern und Nutzern dient.

(Bild: EuGH)

Auf Speicherkarten, die zusammen mit Smartphones, Tablets oder anderen Mobilgeräten ausgeliefert werden, könnte bald in EU-Staaten eine pauschale Vergütung für zulässige Privatkopien urheberrechtlich geschützter Werke aufgeschlagen werden. Pedro Cruz Villalón, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH), sieht zumindest keine prinzipiellen Gründe, die gegen diese Option sprächen. Eine solche weitere Urheberabgabe stehe beim Einhalten gewisser Vorgaben nicht im Widerspruch zur Copyright-Richtlinie von 2001, erklärte der Spanier in seinem am Mittwoch veröffentlichten Schlussantrag in einem aktuellen Fall.

In der Auseinandersetzung (AZ.: C-463/12) geht es um Klage der dänischen Verwertungsgesellschaft Copydan Båndkopi gegen den finnischen Mobilfunkhersteller Nokia, den sich mittlerweile Microsoft einverleibt hat. Der Zusammenschluss von Rechteverwertern verlangt von dem Konzern im skandinavischen Norden umgerechnet rund zwei Millionen Euro als Privatkopievergütung für Musiktitel und Videos auf Speicherkarten für Mobiltelefone, die Nokia zwischen 2004 und 2009 importiert und in Dänemark vermarktet hat.

Nachdem die Finnen nicht zahlen wollten, landete der Streit vor dem Østre Landsret, einem Berufungsgericht für den östlichen Bereich Dänemarks in Kopenhagen. Dieses legte dem EuGH zahlreiche Fragen zu Details des Falls vor, die Cruz Villalón nun gebündelt beantwortet hat. Sein Schlussantrag gilt als Empfehlung für die EuGH-Richter, die einem solchen Plädoyer oft folgen.

Dem Generalanwalt zufolge lässt die Urheberrechtsrichtlinie die von den Dänen geforderte Vergütungspauschale zu, wenn es dabei um einen "gerechten Ausgleich" der Interessen von Rechteinhabern und Nutzern geht. Ein solches Verfahren sei aber ausgeschlossen, wenn es keine nationale Gesetzgebung gebe, die etwa auch fest in Mobilgeräte integrierte Speichermedien mit einer vergleichbaren Urheberabgabe belege. Dies sei in Dänemark derzeit der Fall. Zumindest müssten solche Ausnahmen von dem pauschalen Vergütungssystem dann "objektiv gerechtfertigt" sein, was das nationale Gericht zu beurteilen hätte.

Im Lichte der jüngsten Rechtsprechung aus Luxemburg erläutert Cruz Villalón, dass sich die Privatkopiemöglichkeiten und die damit verknüpften Ausgleichsabgaben nur auf Kopien aus rechtmäßigen Quellen beziehen dürften. Er betont, dass der Einsatz von Systemen zum digitalen Rechtekontrollmanagement (DRM) keine Auswirkungen auf die Höhe der Vergütungspauschale haben sollte. Als weitere Bedingung für das Einsammeln der Entschädigung für die Rechteinhaber nennt der Jurist die Möglichkeit für Produzenten und Importeure von Mediengeräten, dass diese die zusätzlichen Belastungen gegebenenfalls auf die Endnutzer abwälzen können.

Der Antrag des Generalanwalts befindet sich auf der Linie des EU-Parlaments. Dieses hat sich im Februar dafür ausgesprochen, wonach die Urheberrechtsvergütung auf sämtliche Geräte und Medien erhoben werden sollte, mit denen Werke zu privaten Zwecken aufgezeichnet und gespeichert werden.

Derzeit ziehen Verwertungsgesellschaften in 23 der 28 EU-Länder einschlägige Pauschalabgaben ein, die sich seit dem Inkrafttreten der Copyright-Richtlinie insgesamt mehr als verdreifacht haben. Die EU-Kommission schätzt das Gesamtaufkommen auf über 600 Millionen Euro, was sich aber "nur unwesentlich" auf die Endpreise der verkauften Geräte auswirke. (jk)