Einstweilige Verfügungen in zwei Prozessen gegen DeCSS

Bei den Prozessen gegen Betreiber von Websites, die das Programm zur Umgehung der DVD-Verschlüsselung anbieten, hat die Medienindustrie erste Erfolge errungen.

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Von
  • Florian Rötzer

Die zwei Gerichtsverfahren gegen die Betreiber von Websites, die das Programm DeCSS, mit dem sich die Verschlüsselung (CSS) von DVDs umgehen lässt, zum Herunterladen bereitstellen, sind zentrale Rechtskonflikte, die zusammen mit der ähnlich gelagerten Klage von RealNetworks gegen Streambox und dem Prozess der Recording Industry Association of America gegen MP3.com den Rahmen des Urheberrechts im digitalen Zeitalter definieren werden.

In New York hat das Gericht am Donnerstag dem Antrag der Motion Pictures Association of America stattgegeben und in einer einstweiligen Verfügung drei in New York ansässigen Betreibern von Websites untersagt, das Programm DeCSS weiter im Netz anzubieten oder es auf andere Weise herzustellen, zu importieren und der Allgemeinheit anzubieten. DeCSS ist nach Meinung des Richters primär darauf ausgerichtet, den Kopierschutz von DVDs zu umgehen. Den Klägern wird dabei zugestanden, dass sie technische Maßnahmen ergreifen können, die wirksam den Zugriff auf urheberrechtlich geschützte Werke kontrollieren.

Jack Valentin, Präsident und CEO der MPAA, feierte natürlich den ersten Sieg: "Die Rechtssprechung des Richters Kaplan stellt einen großen Sieg für alle kreativen Künstler und Verbraucher auf der ganzen Welt dar. Ich glaube, dass sie für jeden als Warnung dient, der sich überlegt, geistiges Eigentum zu stehlen." Das Posten von Entschlüsselungsprogrammen vergleicht er mit dem Herstellen und Verteilen von Schlüsseln für Läden: "Die Schlüssel haben keinen anderen Zweck, als die Schlösser zu umgehen, die zwischen Dieb und den Waren stehen, auf die er aus ist." Die Frage ist, ob reverse engineering allgemein als ein Diebstahl des geistigen Eigentums ausgelegt wird. John Gilmore vom EFF befürchtet, ein Sieg der Medienindustrie könnte zur Folge haben, dass "es illegal wird, Open-Source-Produkte herzustellen, die mit proprietären Produkten zur Darstellung von urheberrechtlich geschützten Inhalten interoperabel sind und/oder zu diesen in Konkurrenz treten können." Eine wichtige Frage ist, ob DeCSS tatsächlich ein Kopierschutz ist oder dazu dient, rechtmäßig erworbene DVDs auch auf anderen Plattformen abspielen zu können. Überdies beansprucht die Verteidigung, dass Programme wie DeCSS vom Grundrecht auf freie Meinungsäußerung geschützt seien. Ausgenommen von der gerichtlichen Verfügung wurden lediglich die Websites, die Links zu DeCSS anbieten. Die Vertreter der Filmindustrie wollten auch diese Links verbieten lassen.

In einem kalifornischen Prozess, der auf eine Klage der DVD-CCA gegen zahlreiche genannte Betreiber von Websites auf der ganzen Welt, die DeCSS anbieten, wegen Diebstahls von Handelsgeheimnissen durch reverse engineering oder "Hacken" zurückgeht, wurde am Freitag gleichfalls eine einstweilige Verfügung ausgesprochen. Untersagt wird allen Websites, ob sie sich in Kalifornien oder anderswo befinden, weiterhin DeCSS anzubieten. Theoretisch betroffen wären davon Hunderte von Websites auf der ganzen Welt, deren Zahl täglich zunimmt. Auch hier bezog der Richter nicht jene Websites ein, die lediglich Links auf das veröffentlichte "Handelsgeheimnis" gelegt hatten, da ein solches Verbot zu allgemein wäre und die Funktionsweise des Internet unterminieren würde.

Der Entscheid des kalifornischen Gerichts entbehrt freilich nicht einer gewissen Komik, denn es ist kaum vorstellbar, dass sich die vielen Menschen, die jetzt überall auf der Welt DeCSS anbieten und sich mit den Beklagten solidarisch erklären, der Verfügung beugen werden.

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