Anspruch auf Softwarebesichtigung durchsetzen
Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche bei Software ist davon abhängig, dass man Rechtsverletzungen beweisen kann. Um in Verdachtsfällen an den umstrittenen Quellcode zu gelangen, gibt es den sogenannten Softwarebesichtigungsanspruch.
- Tobias Haar
- Alexander Neumann
Die Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche bei Software ist davon abhängig, dass man Rechtsverletzungen beweisen kann. Um in Verdachtsfällen an den umstrittenen Quellcode zu gelangen, gibt es den sogenannten Softwarebesichtigungsanspruch. Zu seiner Durchsetzung sind aber juristische Detailkenntnisse erforderlich.
Software, Datenbanken, Webseiten und dergleichen können urheberrechtlich geschützt sein. Sie zu erstellen erfordert häufig einen hohen personellen und finanziellen Aufwand. Aus diesem Grund ist es auch besonders ärgerlich, wenn sich ein Dritter, beispielsweise ein Wettbewerber, an den geistigen Schöpfungen eines anderen bedient, diese ganz oder teilweise kopiert und für eigene Produkte oder Angebote verwendet.
Schwierig ist es oft, eine unmittelbare urheberrechtliche Verletzungshandlung nachzuweisen. Nur mit einem solchen Nachweis wird jedoch ein Gericht dem vermeintlichen Verletzer die weitere Nutzung des rechtswidrig eingesetzten Softwareprogramms, der Datenbank oder von Webseiten untersagen und gegebenenfalls sogar einen Schadensersatzanspruch feststellen. Hier kann das Strafrecht oder das zivilrechtliche Mittel des so genannten Besichtigungsanspruchs helfen. Denn selbst wenn es gelingen sollte, eine Kopie des möglicherweise urheberrechtswidrig erstellten Produkts zu beschaffen, liegt dieses bei Softwareprogrammen in der Regel nur im Objektcode vor. Urheberrechtsverletzungen kann man aber letztlich meist nur durch Vergleich der Quellcodes von Original und potenzieller Kopie nachweisen.
Das einfachste und billigste Mittel ist zunächst die Erstattung einer Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke. § 106 des Urheberrechtsgesetzes besagt: "Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft". Für eine Strafverfolgung genügt schon der erfolglose Versuch der unerlaubten Verwertung.
Der Staatsanwaltschaft stehen bei Vorliegen eines Anfangsverdachts umfangreiche Mittel für die Durchführung von Ermittlungen zur Verfügung. Sie dürfen Beschuldigte und Zeugen vernehmen. Daneben dürfen sie auch anderweitig Beweismittel sichern, etwa via Durchsuchung bei den Tätern oder Beteiligten einer Straftat. § 102 der Strafprozessordnung erlaubt dies in der Regel nur nach Anordnung durch den Richter, bei Gefahr im Verzug aber ebenfalls nach Anordnung durch die Staatsanwaltschaft.
Wissen der Staatsanwaltschaft nutzen
Der Geschädigte hat während oder nach Abschluss der Ermittlungen die Möglichkeit, im Wege der Akteneinsicht an die Ermittlungsergebnisse der Staatsanwaltschaft zu gelangen und darf dieses Wissen zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche, etwa nach dem Urheberrechtsgesetz, nutzen.
Da die Intentionen solcher Strafanzeigen bei Staatsanwaltschaft und Polizei bekannt ist, kommt es gelegentlich vor, dass diese ihre Ermittlungen einstellen, wenn es sich im Grunde um eine rein zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt und kein wirkliches Interesse an Strafverfolgung besteht.
Überdies wird den Ermittlungen von Urheberrechtsverletzungen oft keine besondere Priorität eingeräumt, da sie aufwendig sind und andere Ermittlungsverfahren oft keinen Aufschub dulden. Aber einen Versuch ist es allemal wert.
Nicht zu unterschätzen sind die psychologischen Auswirkungen auf die Beschuldigten, wenn die zuständigen Behörden strafrechtliche Ermittlungen durchführen. Dass sich Konkurrenten hier gegenseitig anschwärzen, ist nicht neu. Aber Vorsicht! Wer andere ohne wirklichen Grund anzeigt, kann selbst wegen einer Straftat belangt werden. Denn eine solche ist die bewusste falsche Verdächtigung. Auch Beleidigung, üble Nachrede oder Verleumdung kommen in Betracht.
Besichtigung im Zivilprozess erzwingen
Neben den staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen gibt es zivilprozessuale Mittel, Zugang zum Quellcode von möglicherweise urheberrechtswidrigen Programmen zu erhalten. Das gewährleistet der sogenannte Besichtigungsanspruch nach § 809 BGB. Dort heißt es: "Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet".
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil entschieden, dass Quellcode eine "Sache" im Sinne dieser Vorschrift ist. Deswegen kann auch er Gegenstand einer solchen Besichtigung sein. Die Durchsetzung eines solchen Anspruchs setzt aber ein Gerichtsurteil voraus, wenn der Besitzer der Sache – der ja vielleicht auch der Rechtsverletzer ist – diese verweigert.
Hat jemand davon Wind bekommen, dass gegen ihn ein solcher Anspruch durchgesetzt werden soll, braucht man nicht viel Fantasie, sich vorzustellen, dass alle Spuren rechtswidrigen Handelns "verschwunden" sein werden, wenn endlich das Gerichtsurteil zur Besichtigung da ist. Es ist in solchen Fällen also Eile geboten und noch viel wichtiger: Der Besitzer des Quellcodes sollte vor der Besichtigung erst gar keine Warnung erhalten.
Man kann daher den Anspruch in bestimmten Fällen auch im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen und so den Auskunftsverpflichteten vor vollendete Tatsachen stellen. Ist erst einmal eine entsprechende einstweilige Verfügung gegen ihn ergangen, muss sie ihm durch einen Gerichtsvollzieher zugestellt werden. Dieser kann dann – notfalls mit Hilfe der Polizei – sofort mit der Besichtigung der Sache beginnen, ohne dass der Verdächtige Spuren oder Beweismittel noch rechtzeitig beiseite schaffen kann. Dann ist der "Überraschungsangriff" gelungen.
Wichtig ist es, im Vorfeld darüber nachzudenken, wo sich überall Belege für urheberrechtswidrige Handlungen befinden könnten. Hat der Programmierer vielleicht Informationen auf seinem Heim-PC gespeichert? Um welche Geschäftsräume geht es konkret? Ein Fehler bei der Vorbereitung solcher Maßnahmen kann den ganzen Coup platzen lassen.