Schutzmaßnahmen gegen Produkt- und Ideenklau

Vernetzung von Informationen in Unternehmen und ständiger Datenaustausch machen Geschäftsgeheimnisse immer häufiger zum Ziel digitaler Wirtschaftsspionage. Dagegen gibt es technische und rechtliche Schutzmöglichkeiten. Effektiv sind sie aber nur bedingt.

vorlesen Druckansicht
Lesezeit: 10 Min.
Von
Inhaltsverzeichnis

Die Vernetzung von Informationen in Unternehmen und der ständige Datenaustausch machen Geschäftsgeheimnisse immer häufiger zum Ziel digitaler Wirtschaftsspionage. Dagegen gibt es technische sowie rechtliche Schutzmöglichkeiten. Effektiv sind sie aber nur bedingt, insbesondere beim Datenklau aus Fernost.

Unternehmensvertreter, die internationale Fachmessen besuchen, staunen oft nicht schlecht. Häufig finden sie auf Messeständen von Konkurrenten Produkte, die denen des eigenen Unternehmens bis aufs Haar gleichen. Dort werden Plagiate ausgestellt, die sogar Experten oft erst auf den zweiten Blick als Fälschung erkennen. Wer viel Geld in die Entwicklung und Vermarktung seiner Produkte investiert, möchte sich seinen geschäftlichen Erfolg nicht von Trittbrettfahrern wegnehmen lassen. Ganz zu schweigen von Kosten und Aufwand, die dem ohnehin schon geschädigten Unternehmen durch das Abwehren vermeintlicher Haftungsansprüche seitens des Käufers gefälschter Produkte entstehen.

Das zeigt auf der einen Seite, wie lukrativ das Nachahmen von Produkten ist. Auf der anderen Seite wird deutlich, welcher volkswirtschaftliche Schaden dadurch entsteht. Durch den zunehmenden Einsatz von Datennetzwerken und Computern bei Entwicklung, Produktion und Vertrieb von Produkten ergibt sich neben dem reinen Nachbau durch Reverse Engineering eine weitere Gefahr: Wie viel leichter ist es doch, ein Produkt nachzubauen, wenn die technischen Zeichnungen, Montageanleitungen und Skizzen im elektronischen "Original" vorliegen.

Der Informationsklau über das Internet nimmt massiv zu. So hat schon 2007 der Verfassungsschutz gewarnt: Spionage aus dem Reich der Mitte bedroht den Mittelstand. Doch nicht nur aus China, selbst aus der westlichen Welt droht Wirtschafts- oder Industriespionage durch sogenannte "friendly spies". Das hatten auch einige EU-Abgeordnete vor Augen, als sie vor dem Transfer von Fluggastdaten und Überweisungsinformationen über das Finanznetzwerk SWIFT in die USA warnten. Sie äußerten nicht nur datenschutzrechtliche Bedenken, sondern mutmaßten, dass es sich um ein Mittel der Wirtschaftsspionage handeln könnte.

Zum Schutz gegen Produktpiraterie und Wirtschaftsspionage müssen gefährdete Unternehmen sowohl technische als auch rechtliche Maßnahmen in Betracht ziehen. Technische Maßnahmen sollen Täter daran hindern, an die brisanten Daten überhaupt heranzukommen. Dafür existieren zahlreiche Produkte – etwa Device-Blocker oder Verschlüsselungssoftware –, die in ein sinnvolles Gesamtkonzept einzubinden sind. In der Praxis mangelt es jedoch immer wieder daran.

Rechtliche Schutzmöglichkeiten gibt es im Fall von Datenklau, bei gefälschten Produkten oder der Verwertung unlauter erlangter Informationen. Dazu muss man aber wissen, dass der nachträgliche Rechtsschutz häufig nur in Anspruch genommen werden kann, wenn man bereits im Vorfeld etwa einer Produktentwicklung seine geistigen Entwicklungen und technischen Erfindungen umfassend rechtlich absichert. Wer das möchte, lässt sich Marken eintragen, seine Halbleitertopografie schützen oder sichert sich den Schutz nach den Patentgesetzen. All das ist aufwendig und teuer.

Außerdem muss man sorgsam abwägen, in welchen Ländern man Schutz haben möchte. Die gewählte Strategie entscheidet darüber, welche Kosten auf einen zukommen, wenn man eine Erfindung nicht nur in ein paar Ländern, sondern möglichst in allen Industrienationen, einigen Kernländern und eventuell im asiatisch-pazifischen Raum als Patent anmelden will. Patente haben jedoch einen manchmal entscheidenden Nachteil: Einerseits erhält man rechtlichen Schutz in den entsprechenden Gebieten, andererseits sind Patentschriften für jedermann zugänglich und oft sogar über das Internet abrufbar. Jeder kann die Erfindung nachlesen und daraus "lernen". Sie bleibt also nicht geheim und kann – gerade in den Ländern, in denen kein Schutz besteht – fast frei verwendet werden.

Nur für den Schutz nach den Urhebergesetzen muss man in den meisten Ländern keine besonderen Schritte einleiten, um Rechtspositionen zu erlangen, die einem bei der Verletzung ein Vorgehen gegen Dritte ermöglicht. Das Besondere am Urheberrecht ist nämlich, dass es greift, sobald das urheberrechtlich geschützte Werk geschaffen wurde. Der Autor einer komplizierten technischen Verfahrensanweisung ist Urheber seines Werkes, sobald es eine gewisse kreative Schöpfungshöhe erreicht hat. Registereintragungen oder sonstige Maßnahmen sind nicht erforderlich.

Dennoch sollte man die Entstehung eines Werkes sorgfältig dokumentieren, denn nur so kann man im Zweifelsfall nachweisen, dass und zu welchem Zeitpunkt man es selbst geschaffen hat. Eine sinnvolle Maßnahme ist weiterhin das Anbringen eines Copyright-Vermerks mit Namens- und Datumsangabe (siehe "Copyright-Zeichen – nicht zwingend, aber ratsam" in iX 8/2006, S. 32).

Die beste rechtliche Absicherung nützt aber wenig, wenn es an einer effektiven Durchsetzung der Rechte mangelt. Juristen bezeichnen das als Vollzugsdefizit. Während man in Deutschland, der Europäischen Union, aber auch beispielsweise in den Vereinigten Staaten noch einen einigermaßen zuverlässigen Schutz seiner Leistungen durch die Gerichte erlangen kann, steht es hiermit in den Ländern der zweiten und dritten Welt oft nicht zum Besten. Gerade aus Fernost droht Wirtschaftsspionage, gegen die kein juristisches Kraut gewachsen zu sein scheint. Das stimmt aber nur bedingt. Es ist ein Unterschied, ob es darum geht, Produkte zu stoppen, bevor sie etwa aus Fernost auf den deutschen Markt gebracht werden, oder ob man bereits "vor Ort" gegen Plagiate und Informationsklau vorgehen möchte. Meist ist ein paralleles Vorgehen angeraten.

Beispiel China. Fachleute sind sich einig, dass China insbesondere seit dem Beitritt zur Welthandelsorganisation (WTO) im Jahr 2001 viele qualitativ hochwertige Gesetze für den gewerblichen Rechtsschutz geschaffen hat. Wer sich entsprechende Schutzrechte für China besorgt hat, kann gegen Rechtsbrecher auch in China vor Gericht gehen. An schnellen Gerichtsentscheidungen, die überdies wirksame Maßnahmen gegen die Beklagten vorsehen, hapert es aber noch. Lange war vorläufiger Rechtsschutz, etwa in Form einstweiliger Verfügungen, in China nämlich noch unbekannt. Noch vor nicht langer Zeit erst traten entsprechende Gesetze in Kraft.