BGH bleibt dabei: Siebentägiges Speichern von IP-Adressen ist rechtmäßig

Auch im zweiten Berufungsverfahren hat der Bundesgerichtshof keine Einwände gegen die Praxis der Deutschen Telekom, Verbindungsdaten von Internetnutzern eine Woche lang aufzubewahren.

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Die Deutsche Telekom darf weiterhin IP-Adressen sieben Tage lang speichern, um im Einklang mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) Netzstörungen und Fehler an TK-Anlagen abzuwehren. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Anfang Juli in einem jetzt veröffentlichten Urteil (AZ.: III ZR 391/13) entschieden. Die Richter des 3. Zivilsenats schlossen sich damit der Meinung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) und eines Sachverständigen an. Tenor: Nach dem derzeitigen Stand der Technik gibt es keine anderen Möglichkeit zur Garantie der Netzsicherheit.

Der Bundesgerichtshof hatte Anfang 2011 schon einmal ähnlich geurteilt. Geklagt hatte beide Male ein DSL-Kunde der Telekom, der von dieser eine dynamische IP-Adresse beim Einklinken ins Internet erhält. Der Kläger ist der Ansicht, die Telekom müsse diese Verbindungsdaten aus Datenschutzgründen sofort nach dem Ende der Online-Sitzung löschen.

Die Karlsruher Richter beziehen sich in ihrer jetzt vorliegenden Begründung unter anderen auf die Ausführungen der niederen Instanz, wonach der von ihr gehörte Experte "nachvollziehbar dargelegt" habe, dass bei der Telekom monatlich mehr als 500.000 Missbrauchsmeldungen eingingen. Von diesen stünden allein 162.000 im Zusammenhang mit Spam. 164.000 hätten einen potenziell direkten Einfluss auf die Infrastruktur und die Dienste der Telekom.

Dem fügte der BGH hinzu, dass die Telekom schon dann eingeschränkt werde, wenn aufgrund unerwünschter Werbemails einzelne ihrer IP-Nummernbereiche von anderen Internetdiensten gesperrt werden. Die vom Kläger geforderte Pseudonymisierung müsste gemäß gesetzlicher Vorgaben aufgehoben werden. Der Sachverständige habe dargelegt, dass der damit verbundene Mehraufwand angesichts der Vielzahl der Fälle, die monatlich abzuwickeln seien, nicht vertretbar sei.

Auch mit EU-Datenschutzvorgaben ist das einwöchige Aufbewahren nach Ansicht des VGH vereinbar. Diese sähen eine Ausnahme von Löschungspflichten für Verbindungsdaten bereits zum Verhüten, Ermitteln, Feststellen und Verfolgen von Missbräuchen der Kommunikationssysteme vor, was erst recht für das Erkennen, Eingrenzen oder Beseitigen von hieraus resultierenden Störungen der TK-Anlagen des Netzbetreibers gelten müsse.

Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung gibt dem BGH keinen Anlass, seinen Standpunkt zu ändern. Für den EuGH sei das Fehlen eines objektiven Kriteriums zum Aufbewahren von Verbindungsdaten maßgeblich gewesen. Das sei nicht auf die Speicherung bei Telekom übertragbar, die nicht für Zwecke der Strafverfolgung erfolge, sondern im Interesse des Netzbetreibers. (vbr)