Gericht: Webhoster haftet für fehlende Backups einer Website

Ein Webhoster muss Schadenersatz für eine Website erstellen, die durch einen Server-Crash bei einem Subunternehmen verloren ging. Allerdings nicht in der vollen Höhe wie vom Kläger verlangt.

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Von
  • Joerg Heidrich

Ein Webhoster muss auch dann von den betreuten Websites Backups erstellen, wenn das nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart wurde. Dies hat das Landgericht Duisburg mit einem heise online vorliegenden Urteil vom 25. Juli 2014 (Az. 22 O 102/12) entschieden.

Die Klägerin hatte sich im Jahr 2006 für rund 5000 Euro eine Website erstellen lassen. Seit 2011 war die Beklagte für eine monatliche Gebühr von 24 Euro mit dem Hosting der Seite beauftragt. Diese wiederum hatte ein Subunternehmen mit dem Hosting beauftragt. Mitte 2012 kam es dort zu einem Server-Crash, der dazu führte, dass die Website der Klägerin nicht mehr abrufbar war. Die Klägerin forderte die Beklagte daraufhin auf, die Site wiederherzustellen. Dies war mangels Backups nicht mehr möglich.

Vor Gericht forderte die Klägerin von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von rund 5000 Euro für die Erstellung einer neuen Website, Anwaltskosten, sowie einen Nutzungsausfall für den Betrieb der Website in Höhe von 3000 Euro – insgesamt rund 8500 Euro. Von diesem Betrag sprach das Landgericht Duisburg in seinem Urteil der Klägerin allerdings nur einen Betrag von 1267 Euro zu.

Zwischen den Parteien sei ein Hosting-Vertrag zustande gekommen, der dienst-, miet- und werkvertragliche Aspekte aufweise. Hieraus ergäbe sich schon angesichts der "erheblichen Bedeutung der Datensicherung" eine Nebenpflicht des Hosters, auch dafür zu sorgen. Das müssten die Parteien auch nicht ausdrücklich vereinbart haben. Wenn der Plattenausfall vom Subunternehmen verschuldet sei, hafte die Beklagte dafür.

Als Ersatz für die Neuerstellung der Seite sei jedoch statt der geforderten 5000 nur ein Teilbetrag von rund 1250 Euro angemessen. Es sei ein Abzug "alt für neu" vorzunehmen. Dabei sei laut einem Sachverständigen von einer durchschnittlichen Nutzungsdauer einer Website von acht Jahren auszugehen. Der zugesprochene Betrag berechne sich daraus, dass die 2012 zerstörte Website im Jahr 2006 erstellt worden war.

Weiterhin habe die Klägerin keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung. Für einen solchen Schaden habe sie keine Tatsachen vorgetragen und bewiesen. Allerdings seien die außergerichtlichen Anwaltskosten zu erstatten. Aus der Entscheidung des Gerichts zu den Kosten des Verfahrens ergibt sich, dass die Klägerin davon 85 Prozent zahlen muss, die Beklagte nur 15 Prozent. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Klägerin hat nach eigenen Angaben Berufung eingelegt. (anw)