Filesharing-Klage wegen möglicher Lücken im Router abgeschmettert

Rechteinhaber sind mit einer Filesharing-Klage vorm Antsgericht Braunschweig gescheitert: Das Gericht sah es als nicht widerlegt, dass sich Dritte über eine Sicherheitslücke im Router des Beklagten Internetzugriff verschafft haben.

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Ein Unternehmen der Filmindustrie ist in einem Filesharing-Verfahren vor dem Amtsgericht Braunschweig mit einer Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten gescheitert. Grund dafür ist die von dem Rechteinhaber nicht hinreichend wiederlegte Möglichkeit, das sich Dritte über eine Sicherheitslücke im Router Zugang zu seinem Internetanschluss verschafft haben könnten. Dies entschied das Amtsgericht mit Urteil vom 27. August 2014 (Az.: 117 C 1049/14).

Hat eine Lücke im Speedport-Router Unbefugten Zugang ermöglicht?

(Bild: Deutsche Telekom)

Klägerin des Verfahrens ist die Rechteinhaberin an dem Film Resident Evil: Afterlife 3d. Diesen Film soll der Beklagte im Jahr 2010 in insgesamt 14 Fällen zum Download angeboten haben. Als Reaktion auf die daraufhin versandte Abmahnung gab dieser eine Unterlassungserklärung ab, verweigerte jedoch die verlangte Zahlung von Anwaltskosten und Schadensersatz. In Rahmen der vier Jahre später eingereichten Klage verlangte die Klägerin 600 Euro Lizenzgebühren und rund 500 Euro Aufwandsersatz.

Der Beklagte bestritt im Rahmen des Verfahrens, die Rechtsverletzung begangen zu haben. Er habe 2010 einen von der Telekom bereitgestellten Router Speedport W504V für seinen Netzzugang benutzt. Über dieses Gerät wurde zwei Jahre später bekannt, dass dieses Gerät eine gravierende Sicherheitslücke aufwies, über die Dritte in dem Mehrfamilienhaus des Beklagten Zugriff auf den Netzzugang hätten erlangen können.

Das Amtsgericht wies die Klage des Rechteinhabers als unbegründet zurück. Nach Ansicht des Richters gebe es in Filesharing-Fällen keine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Inhaber eines Anschlusses eine ihm zu Last gelegte Urheberrechtsverletzung auch begangen habe. Vielmehr habe dieser im vorliegenden Fall einen Sachverhalt vorgetragen, der es möglich erscheinen lasse, dass sich ein unbefugter Dritter über die Sicherheitslücke seines Routers Zugang zu seinem Anschluss verschafft und die Rechtsverletzungen begangen habe.

Soweit die Klägerin behauptet habe, der das Gerät habe zur Zeit der Tat auch bei aktivierter WPS-Funktion die behauptete Sicherheitslücke nicht aufgewiesen, so sei dies eine Behauptung „ins Blaue hinein“, die auch nicht durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen werden könne. Diese Behauptung stehe jedenfalls in einem erheblichen Widerspruch zu den Produktwarnungen der Telekom und von heise online.

Unerheblich sei es schließlich auch, dass die Sicherheitslücke erst 2012 entdeckt worden war. Es sei nicht auszuschließen, dass bereits vorher "kriminelle Personen mit hoher IT-Kompetenz“ die Lücke erkannt und ausgenützt haben könnten. Die unstreitige Tatsache, dass der Beklagte in einem Mehrfamilienhaus lebte, lasse einen Missbrauch seines WLAN-Anschlusses durchaus zu.

Die Entscheidung ist soweit ersichtlich der erste Fall im Bereich Filesharing, in dem derartige Sicherheitslücken eine entscheidende Rolle spielen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Ob Rechtsmittel eingelegt worden, ist derzeit noch nicht bekannt. (axk)