Urteil: Marke "Google" besteht trotz des Verbs "googlen"

Obwohl das Zeitwort "to google" häufig für die Suche auch mit anderen Suchmaschinen benutzt wird, bleibt die Marke "Google" bestehen. Ein Antrag auf Löschung der Markenregistrierung hatte in den USA keinen Erfolg.

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Die Marke "Google" ist in den USA noch kein Gattungsbegriff für alle Internetsuchmaschinen, auch wenn eine knappe Mehrheit der US-Amerikaner das Zeitwort "to google" als "im Internet Suchen" verstehen mag. Das hat das US-Bundesgericht im Staat Arizona festgestellt und einen Antrag auf Löschung zweier Registrierungen der Marke "Google" abgelehnt (Elliot vs. Google, CV-12-1072-PHX-SMM). Das Urteil kann noch angefochten werden. Anlass für das Verfahren war ein Streit um Internetdomains.

Die Kläger, David Elliot and Chris Gillespie, hatten 763 Domainnamen registriert, welche die Zeichenfolge "google" enthielten, etwa googlemexicocity.com und googlebarackobama.net. Das Unternehmen Google, Inc. beschwerte sich beim Registrar und beantragte die Übertragung der Domains zu sich. Der Registrar kam diesem Antrag entsprechend seiner Uniform Domain Name Dispute Resolution Policy (UDRP) nach. Daraufhin verklagten Elliot und Gillespie Google.

Das Gerichtsgebäude in Phoenix, Arizona.

(Bild: Gemeinfrei (US District Court, District of Arizona))

Sie verlangten die Löschung der Markenregistrierungen Numero 2884502 und 2806075. Ihr Argument: Die weite Verbreitung des Verbs "to google" (Deutsch: googeln) habe "google" zu einem Gattungsbegriff werden lassen, der Suchmaschinen jeglicher Provenienz umfasse. Damit habe "google" seine Unterscheidungskraft verloren und dürfe nicht länger als Marke geschützt werden.

Als Beweis legten sie Ergebnisse zweier Umfragen vor: Ihr Anwalt hatte ironischer Weise von "Google Consumer Surveys" eine Umfrage durchführen lassen. Da aber weder der Anwalt noch Google Experten für Umfragen sind, wurde diese Statistik vom Gericht nicht anerkannt. Doch auch ein Experte hatte im Auftrag der Kläger eine Umfrage durchgeführt. Aus seiner Zeugenaussage konnte geschlossen werden, dass 51 Prozent der Befragten " to google" als generische Bezeichnung für "suchen im Internet", egal mit welcher Suchmaschine, verstehen.

Dem Richter war das aber nicht genug, um Googles Marken zu löschen. Denn die generische Verwendung von "google" als Zeitwort schließe nicht aus, dass "google" als Hauptwort spezifisch die Suchmaschine eines ganz bestimmten Anbieters bezeichne. Auch Google hatte Experten und Umfragen beigebracht. In Summe ergab die Beweislage für den Richter, dass für die weitaus überwiegende Mehrheit der US-Amerikaner der Begriff "google" in erster Linie ein Markenname für Googles Suchmaschine sei.

Selbst bei der Verwendung eines Markennamens als Verb könnten spezifische und generische Bedeutung neben einander bestehen. Als Beispiel wird in der Entscheidung "to photoshop" genannt. Damit könne sowohl Bildbearbeitung mit Software der Firma Adobe, als auch Bildbearbeitung mit Software anderer Anbieter gemeint sein.

Google, Inc. verbittet sich ausdrücklich die Verwendung des Markennamens als Verb – mit ausbleibendem Erfolg. Und Unternehmensgründer Larry Page hat dereinst selbst öffentlich zum "googling" aufgerufen. Das war kurz vor Eintragung der Marke.

Hintergrund für Googles "Verbverbot" ist tatsächlich das Markenrecht: Ist eine Marke so erfolgreich, dass sie zum Begriff für die gesamte Gattung eines Produkts oder einer Dienstleistung wird, droht dem Markeninhaber der Verlust seiner Markenrechte. Denn generische Begriffe genießen keinen markenrechtlichen Schutz.

Bekannte Beispiele aus den Vereinigten Staaten sind Thermos (für isolierende Flaschen), Escalator (Rolltreppen), Heroin (Diacetylmorphin) und Cellophane (durchsichtige Plastikfolien). Auch Aspirin (Acetylsalicylsäure) ist in vielen Ländern längst ein Gattungsname.

(ds)